Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2012

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-12072012.pdf

- S.24

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Ausnahmen dieser die Vornahme von Verwaltungsstrafverfahren zukommt. Die im Gesetz angeführten Ausnahmen betreffen Übertretungen wegen der ungebührlicherweisen Erregung störenden Lärms, wegen Verstößen gegen den Leinen-/Maulkorbzwang bei Hunden bzw.
anderen Pflichtverletzungen hinsichtlich des Haltens und Führens von
Hunden sowie Übertretungen wegen Ehrenkränkungen. In diesen Fällen ist der/die Bürgermeister/in der Landeshauptstadt Innsbruck als
Bezirksverwaltungsbehörde gleichzeitig Strafbehörde im Verwaltungsstrafverfahren.
Mögliche polizeiliche
Maßnahmen nach LPG

Im Rahmen der gemeinsamen bzw. der Schluss- und Übergangsbestimmungen ermächtigt § 24 LPG die Behörde, eine Person, die einer
nach dem LPG ausgesprochenen Verweisung von einem öffentlichen
Ort nicht unverzüglich Folge leistet, von einem öffentlichen Ort zu entfernen.
Die im LPG vorgesehenen polizeilichen Maßnahmen, wie bspw. die
Verweisung bzw. Entfernung von einem öffentlichen Ort oder die Abnahme einer Sache sind allerdings nur unter Beachtung wichtiger Beschränkungen (vorige fruchtlose Androhung, soweit dies den Umständen nach möglich ist; Anwendung der am wenigsten beeinträchtigenden Maßnahme; Entfernung einer Person von einem öffentlichen Ort
mit möglichster Schonung ihrer Rechte und schutzwürdigen Interessen;
unverzügliche Einstellung der Maßnahme, sobald diese nicht mehr
erforderlich ist) zulässig.

Punktuell keine
Mitwirkung der
Bundespolizei

Grundsätzlich ist in § 28 LPG die Mitwirkung der Bundespolizei an der
Gesetzesvollziehung als Hilfsorgan der zuständigen Behörde bestimmt.
Von dieser Mitwirkung ausgenommen sind allerdings die Bereiche ungebührlicherweise hervorgerufener störender Lärm (sofern sich dieser
auf die vom Gemeinderat erlassene diesbezügliche Verordnung bezieht), besondere Pflichten für das Halten und Führen von Hunden sowie Ehrenkränkungen.
3.2 Ortspolizeiliche Verordnungen

Artikel 118 Abs. 6
B-VG

Ausgehend von Artikel 118 Abs. 6 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
hat jede Gemeinde in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches das Recht, „ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender Missstände zu
erlassen, sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu
erklären“. Dabei dürfen derartige Verordnungen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und Landes verstoßen.

§ 19 Abs. 3 IStR

Dieses verfassungsmäßig garantierte Recht für Gemeinden findet sich
auch in § 19 IStR. Gemäß § 19 Abs. 3 IStR kann die Nichtbefolgung
einer ortspolizeilichen Verordnung als Verwaltungsübertretung erklärt
und mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu € 2.000,00 bedroht we rden. Die Strafgelder fließen dabei der Stadt Innsbruck zu.

Ortspolizeiliche
Verordnungen der
Stadt Innsbruck

Zum Prüfungszeitpunkt standen neun ortspolizeiliche Verordnungen
der Stadt Innsbruck in Geltung.

Keine Mitwirkung der
Bundespolizei

Im Bereich der ortspolizeilichen Verordnungen ist eine Mitwirkung der
Bundespolizei (als Bundesorgan) nicht vorgesehen.

Zl. KA-01445/2012

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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