Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2012

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-12072012.pdf

- S.31

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wegen nicht gegeben, weil sich eine Volluniformierung insbesondere
durch an der Uniform angebrachte Kennzeichen darstellt, durch welche
auf den Rang bzw. die Stellung des Uniformträgers im strukturierten
Wachkörper hingewiesen wird (Distinktionen), was hier nicht gegeben
wäre.
Selbst wenn man in der gewählten einheitlichen Bekleidung (die zur
Erkennbarkeit im Außendienst notwendig sei, nicht umsonst werde
eine solche auch von privaten Überwachungsfirmen verwendet) das
Merkmal der Uniformierung als erfüllt betrachten würde, würden die
Mitarbeiter der MÜG und damit die städtischen Organe der öffentlichen
Aufsicht nach den §§ 38a IStR und nach der derzeitigen Struktur keine
Formation bilden: Wie durch die Kontrollabteilung richtig angeführt,
sind Wachkörper in organisatorischer Hinsicht „bewaffnete oder uniformierte oder sonst nach militärischem Muster eingerichtete Formationen“. „Der Begriff der ‚Formation‘ entstammt – wie der Vorläufer mancher Wachkörper – dem Bereich des Militärs und bezeichnet die personell-organisatorische Untergliederung einer Armee, also einen Truppenkörper. Die Lehre versteht darunter die ‚Zusammenfassung mehrerer Menschen zu einer Einheit, die nach außen als solche auftreten und
handeln kann‘. Das wesentliche Merkmal der Formation i.S. des Art.
78d Abs. 1 B-VG ist also ihre Organisation, die es ermöglicht, zur
Durchführung physischer Zwangsmaßnahmen als geschlossene Einheit aufzutreten. Voraussetzung einer solchen Einsatzfähigkeit nach
außen ist einerseits eine entsprechende – i.d.R. hierarchisch gestufte –
Funktionsverteilung nach innen, in der einander leitende und ausführende Organe gegenüberstehen“. (Korinek/Holoubek, Rz 9 zu Art. 78d
B-VG). Mangels gegebener Struktur und Hierarchiestufen würden die
Mitarbeiter der MÜG als jeweils einzelne Aufsichtsorgane, nicht aber
als gegliederte Formation auftreten.
Angesichts dieser Rechtsmeinung scheint es der geprüften Dienststelle
und der zuständigen Abteilungsleitung auch vertretbar, hier nicht aktiv
die Prüfung durch die von der Kontrollabteilung vorgeschlagenen Stellen zu veranlassen, sondern davon auszugehen, dass bei Nichtbeanstandung durch die zuständigen übergeordneten staatlichen Stellen
kein Verstoß gegen Art. 78d B-VG zu erblicken wäre. Nach Art. 119
Abs. 1 und 2 B-VG hat die Stadt den übertragenen Wirkungsbereich im
Auftrag und nach den Weisungen des Bundes bzw. des Landes wahrzunehmen und unterstehen in diesem Bereich die zuständigen Organe,
hier der/die Bürgermeister/in, der Fachaufsicht der gesetzlich übergeordneten Stellen. Die Beurteilung, ob der Außenauftritt der Mitarbeiter
der MÜG daher im Einklang mit Art. 78d B-VG steht, komme den gesetzlich als zuständig normierten Behörden zu und es wäre davon auszugehen, dass diese bei Notwendigkeit auch tätig werden und einen
unzulässigen Außenauftritt unterbinden würden.
Im Hinblick darauf, dass die einheitliche Bekleidung einerseits bereits
angeschafft ist und in Verwendung steht und andererseits durch die
Dienststelle als zulässig erachtet wird, werde diese als vertretbar aufgezeigte Variante befürwortet, wenngleich auch die durch die Kontrollabteilung vorgeschlagene Vorgangsweise selbstverständlich bei entsprechender Beschlussfassung im Gemeinderat gerne angenommen
werden würde.

Zl. KA-01445/2012

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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