Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-12072012.pdf
- S.32
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Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass ähnliche einheitliche
Dienstkleidungen und Ausrüstungen auch von den Wacheorganen
bzw. Aufsichtsorganen in Graz, Linz und Wels verwendet werden würden.
Anmerkung der
Kontrollabteilung
Die Kontrollabteilung merkte an, dass von der zuständigen Abteilungsleitung und der geprüften Dienststelle in der abgegebenen Stellungnahme korrekterweise ausgeführt wird, dass nach Artikel 119 Abs. 1
und 2 B-VG die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches
vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin im Auftrag und nach den
Weisungen des Bundes bzw. des Landes wahrzunehmen sind. Zu der
angesprochenen Fachaufsicht der gesetzlich übergeordneten Stellen
machte die Kontrollabteilung allerdings darauf aufmerksam, dass Weber in Rz 3 zu Artikel 119 B-VG des Kommentars Korinek/Holoubek,
Österreichisches Bundesverfassungsrecht ausführt, dass sich die Weisungsbindung lediglich auf den funktionalen Bereich erstreckt, „in organisatorischen Belangen bleibt die Gemeinde auch im übertragenen
Wirkungsbereich weisungsfrei“. Insofern liegt die organisatorische Verantwortung für die MÜG (wozu nach Meinung der Kontrollabteilung
bspw. die organisatorische Einbindung in den Stadtmagistrat, die personelle und ausrüstungsbezogene Ausstattung oder die Regelung des
Dienstbetriebes zählen) bei der Stadt Innsbruck.
Anschaffung
Dienstbekleidung
und Ausrüstung –
Einbindung weiterer
vorgesetzter Stellen –
Empfehlung
Die Dienstbekleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände der Mitarbeiter der MÜG werden vom Amtsvorstand im Wege der ihm zur Verfügung stehenden Budgetmittel angeschafft. Auch die Anordnungsberechtigung über die tangierten Voranschlagsposten liegt beim Amtsvorstand. Eine Involvierung weiterer vorgesetzter Stellen (bspw. Abteilungsleitung, Magistratsdirektion, evtl. politische Führung) hinsichtlich
Einkleidung und Ausrüstung der MÜG-Mitarbeiter war aufgrund der
erwähnten Konstellation – wie auch bei anderen städtischen Dienststellen – nicht vorgesehen. Dies betonte die Kontrollabteilung aus dem
Grund, da letztlich zumindest die nach außen hin sichtbare Dienstbekleidung und die verwendeten Ausrüstungsgegenstände das Erscheinungs- bzw. Wahrnehmungsbild der MÜG-Mitarbeiter bei den Bürgern
bestimmen. Die schlussendliche Entscheidung über dieses äußerliche
Erscheinungsbild sollte nach Meinung der Kontrollabteilung in Anbetracht der Wichtigkeit der Angelegenheit nicht nur beim zuständigen
Amtsvorstand im Wege der Anschaffung der Dienstbekleidung und
Ausrüstungsgegenstände liegen, sondern unter Mitwirkung einer vorgesetzten Stelle erfolgen bzw. allenfalls sogar mit der politischen Führung akkordiert werden. In diesem Zusammenhang sprach die Kontrollabteilung auch im Hinblick auf eine allfällige Abgrenzungsnotwendigkeit in Verbindung mit dem in Artikel 78d Abs. 2 B-VG festgeschriebenem Konkurrenzverbot und dem in den erläuternden Bemerkungen
zum IStR erwähntem Vorbehalt die Empfehlung aus, zumindest die
zuständige Abteilungsleitung in den entsprechenden Beschaffungsprozess miteinzubeziehen. Dazu wurde im Anhörungsverfahren mitgeteilt,
dass eine informelle Einbindung der Abteilungsleitung und des/der
Ressortverantwortlichen bislang bereits stattgefunden habe. Im Übrigen werde die Anregung der Kontrollabteilung angenommen.
(Weitere) Regelungen
bezüglich des
Einsatzgürtels –
Empfehlung
Zum erwähnten Einsatzgürtel merkte die Kontrollabteilung an, dass
dieser in der maßgeblichen Dienstanweisung betreffend die Dienstbekleidung lediglich im Punkt 11 – Tragweisen aufscheint. Regelungen
bezüglich der auf dem Einsatzgürtel erlaubten Ausrüstung – bspw.
Zl. KA-01445/2012
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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