Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-12092012.pdf
- S.1
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11.9.2012 der Stadt Innsbruck zugeht.
K u r z p r o t o k o l l
S o n d e r - G R - S i t z u n g
1 2 . 9 . 2 0 1 2
1.
3.
Wird die entsprechende Vereinbarung
zur Verlängerung der Einlösungsfrist
(siehe Punkt 1.) nicht von sämtlichen
Beteiligten (Stadt Innsbruck, Schlüsselverlag J. S. Moser GesmbH,
ECHIDNA Real Estate GesmbH)
unterfertigt, übt die Stadt Innsbruck
ihr Vorkaufsrecht gemäß Punkt XI.
des Baurechtsvertrages vom
29.12.1978 binnen der im Baurechtsvertrag vom 29.12.1978 vereinbarten
Einlösungsfrist bis 16.9.2012 aus und
erwirbt von der Schlüsselverlag J. S.
Moser GesmbH, FN 43710f, das Baurecht auf Grundstück 1001, vorgetragen in EZ 1592, Baurechtseinlage
EZ 1593, KG Innsbruck, zum Kaufpreis von € 5.000.000,-- (zuzüglich
3,5 % Grunderwerbsteuer, 1,1 % Eintragungsgebühr).
4.
Für die Finanzierung des Grundstücksgeschäftes (Kaufpreis zuzüglich Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr in der Höhe von insgesamt 4,6 %) wird ein Nachtragskredit
durch die Aufnahme eines Kommunaldarlehens aus der Vp. 5/846000001200 genehmigt.
I-RA 889/2012
Ausübung des Vorkaufsrechtes
betreffend das Baurecht in
EZ 1593, Grundstück 1001, vorgetragen in EZ 1592, KG Innsbruck, Ing.-Etzel-Straße Nr. 30,
Baurecht der Schlüsselverlag J.
S. Moser GesmbH
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 28.8.2012:
1.
2.
Die Stadt Innsbruck stimmt der Verlängerung der Einlösungsfrist gemäß
Punkt XI. des Baurechtsvertrages
vom 29.12.1978 um weitere 45 Tage
zu, sodass diese am 31.10.2012 endet.
Die Stadt Innsbruck bekundet damit
eindeutig ihren Willen, ein Innsbrucker Sicherheitszentrum am Standort
Ing.-Etzel-Straße zur Zusammenführung der derzeitigen Polizeistandorte
Innrain und Kaiserjägerstraße zu ermöglichen.
Gleichzeitig wird das Interesse am
Erwerb/an der Entwicklung der dann
von dieser Nutzung als Polizeistandorte frei werdenden Liegenschaften
am Innrain und in der Kaiserjägerstraße bekundet.
Frau Bürgermeisterin wird beauftragt,
mit dem Bundesministerium für Inneres (BMI) und mit der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (BIG) diesbezüglich entsprechende Verhandlungen aufzunehmen und zu führen, um
vor Ablauf der Einlösungsfrist eine
Entscheidungsgrundlage für die Stadt
Innsbruck zu erhalten.
Diese Verhandlungen setzen voraus,
dass die Bauberechtigte auf die Ausübung des Übernahmsrechtes gemäß
Punkt XII. des Baurechtsvertrages
vom 29.12.1978 schriftlich verzichtet
und diese Erklärung bis längstens
Sonder-GR-Sitzung 12.9.2012