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Jahr: 2011

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-14072011.pdf

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Ausgaben dieses Jahres – 2011
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-1-

KG (IIG) alle im Zusammenhang mit
dieser Forderungsabtretung anfallenden Gebühren und Abgaben alleine
zu tragen bzw. der Stadtgemeinde
Innsbruck zu ersetzen.

K u r z p r o t o k o l l
G R - S i t z u n g
1 4 . 7 . 2 0 1 1
3.
1.

I-Präs. 279e/2011

.

Entwurf einer Verordnung, mit
der die Marktgebührenordnung
der Landeshauptstadt Innsbruck
(IMO) geändert wird

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 29.6.2011:
Beiliegender Entwurf einer Verordnung,
mit der die Marktgebührenordnung der
Landeshauptstadt Innsbruck (IMO) geändert wird, wird genehmigt.
3.
2.

I-Präs. 608e/2010
Innsbrucker Immobilien GesmbH
& Co KG (IIG), Klagsführung gegen das Liftkartell, Forderungsabtretung durch die Stadtgemeinde Innsbruck

Beschluss (einstimmig, bei Stimmenthaltung von RUDI, FPÖ und FREI UND
FREIHEITLICH; 4 Stimmen):
Antrag des Stadtsenates vom 13.7.2011:
1.

2.

Sollte sich aus der Interpretation des
Einbringungsvertrages vom 25.6.2003
ergeben, dass zum Einbringungsstichtag 1.1.2003 vorhandene Ansprüche, aus welchem Rechtstitel
auch immer, die aus der Modernisierung, Errichtung und Wartung von
Aufzügen und Fahrtreppen resultieren, nicht auf die Innsbrucker Immobilien GesmbH & Co KG (IIG) übergegangen sind, tritt die Stadtgemeinde
Innsbruck diese Ansprüche an die Innsbrucker Immobilien GesmbH & Co
KG (IIG) ab (echte Zession).
Die Innsbrucker Immobilien GesmbH
& Co KG (IIG) trägt das alleinige und
ausschließliche Prozessrisiko zur gerichtlichen Durchsetzung der abgetretenen Forderung. Weiters hat die Innsbrucker Immobilien GesmbH & Co

GR-Sitzung 14.7.2011

Als Vergütung für die Forderungsabtretung erhält die Stadtgemeinde
Innsbruck im Falle des gänzlichen
oder teilweisen Obsiegens der Innsbrucker Immobilien GesmbH & Co KG
(IIG) oder bei Abschluss eines Vergleiches zwischen den Prozessparteien als Vergütung ein Drittel des ersiegten und eingetriebenen Betrages
abzüglich anteiliger Betreibungskosten. Über die Verwendung dieses Betrages entscheidet die Stadtgemeinde
Innsbruck allein.
I-Präs. 337e/2011
Stadtgemeinde Innsbruck, Verzicht von der im Konkurs über
das Vermögen der Wagnerschen
Univ.- Druckerei GesmbH (WUB)
angemeldeten Pachtzinsforderung

Beschluss (einstimmig, bei Stimmenthaltung von RUDI, FPÖ und FREI UND
FREIHEITLICH; 4 Stimmen):
Antrag des Stadtsenates vom 13.7.2011:
Die Stadtgemeinde Innsbruck stimmt zu,
dass von der im Konkurs über das Vermögen der Wagnerschen Univ.- Druckerei
GesmbH (WUB) zu GZ. 7 S 16/07y, Landesgericht Innsbruck, angemeldeten
Pachtzinsforderung der Stadtgemeinde
Innsbruck ein Betrag in der Höhe von
€ 188.000,-- (das ist der Ablösebetrag der
Versicherung für Schäden am Dach der
WUB-Halle) in Abzug gebracht wird.
Dies im Hinblick darauf, dass die Versicherung (Wiener Städtische Versicherung
AG) zugesagt hat, zu Schadensnummer 1803429786 sämtliche Kosten der
Dachsanierung bis zur Höhe von
€ 585.000,-- auch gegenüber der Innsbrucker Immobilien GesmbH & Co KG (IIG)
als Erwerberin zu übernehmen.