Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2010
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-14102010.pdf
- S.32
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führtes Altenheim) nicht mehr automatisch zum Verlust der abgabenrechtlichen Vorteile führen müssen.
Die Kontrollabteilung empfahl, die neue Rechtslage zum Gemeinnützigkeitsstatus von Kapitalgesellschaften bzw. zu „gemeinnützigkeitsschädlichen“ Tätigkeiten im Wege einer Anfrage an die Finanzbehörde
auf ihre konkreten Auswirkungen auf die ISD abzuklären. Darüber hinaus sollte unternehmensintern geprüft werden, ob der Fortbestand des
Tochterunternehmens ISD-Gastro unter den geänderten Rahmenbedingungen weiterhin als notwendig erachtet wird.
Im Anhörungsverfahren dazu erklärte die Geschäftsführung der ISD,
dass die Empfehlung der Kontrollabteilung aufgegriffen wurde, in Bearbeitung stehe, jedoch noch nicht abgeschlossen sei. Aus der Sicht der
ISD Geschäftsführung werde – sofern dies nach steuerlichen Erwägungen möglich wird – eine Rückführung der ISD-Gastro in die Muttergesellschaft als sinnvoll erachtet und es werden nach Vorliegen der entsprechenden rechtlichen Auskünfte die Gremien der Gesellschaft darüber zu befinden haben.
Gegenstand des Unternehmens
Die ISD, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, übernimmt von
der Stadt Innsbruck als Rechtsträgerin die der Stadt gesetzlich übertragenen sowie weitere, freiwillige Sozialdienstleistungen im Bereich der
Sozialen Wohlfahrt und des Gesundheitswesens. Die Tätigkeit der Gesellschaft ist auf die ausschließliche und unmittelbare Förderung gemeinnütziger, im Wesentlichen mildtätiger Zwecke lt. § 37 BAO begrenzt.
Der Unternehmensgegenstand ist im § 3 des Gesellschaftsvertrages
verankert und darf nur unter Bedachtnahme auf den Mildtätigkeitsstatus verwirklicht werden.
Änderungen des Gesellschaftsvertrages
Der Wortlaut des § 3 des Gesellschaftsvertrages zum Unternehmensgegenstand wurde in der Vergangenheit mehrfach geändert bzw. ergänzt, zuletzt über Beschlüsse der Generalversammlung vom
17.12.2008 und 28.07.2009. Die Kontrollabteilung vergewisserte sich,
dass die geänderten Bestimmungen mit den Beschlüssen der Generalversammlung korrespondieren und die entsprechenden Eintragungen
im Firmenbuch veranlasst worden sind.
In Verbindung mit der Novellierung des Gesellschaftsvertrages und
dem Gemeinnützigkeitsstatus der Gesellschaft erinnerte die Kontrollabteilung an § 4 Z 9 des Gesellschaftsvertrages der ISD, wonach „jede
Satzungsbestimmung, die nachträglich geändert, ergänzt, eingefügt
oder aufgehoben wird, dem zuständigen Finanzamt binnen einem Monat bekannt zu geben ist“.
In diesem Zusammenhang bekräftigte der Geschäftsführer der ISD in
seiner Stellungnahme, dass die Inhalte des Gesellschaftsvertrages und
die Anpassungsnotwendigkeiten laufend durch die steuerliche Vertre-
Zl. KA-05050/2010
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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