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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 03-Protokoll_22.03.2018.pdf

- S.79

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offene Kollaudierung empfahl die Kontrollabteilung, diesbezüglich mit dem Fördergeber über eine alternative Auflagenerfüllung zu verhandeln. Letztlich erinnerte die
Kontrollabteilung auch an die Möglichkeit der Einholung eines Gutachtens (Zivilingenieur, Sachverständiger usw.), wenngleich dadurch zusätzliche Kosten anfallen.
Die Geschäftsführung der Naturstrom Mühlau GmbH teilte im damaligen Anhörungsverfahren mit, dass das Kollaudierungsoperat bereits im Februar 2008 bei
der zuständigen Behörde eingereicht worden wäre, jedoch trotz mehrfacher Urgenz eine Kollaudierung bis zum damaligen Zeitpunkt nicht erfolgt sei.
Im Sinne des Vorschlages der Kontrollabteilung konnte im September des Jahres
2011 durch Vorlage eines Gutachtens über die Funktionsfähigkeit der Anlage alternativ zur – nach wie vor nicht erfolgten – Kollaudierung eine teilweise Förderauszahlung im Ausmaß von € 167.811,00 erreicht werden. Zur Auszahlung der
restlichen Fördermittel in Höhe von € 34.458,00 wurde darüber informiert, dass
diese von der behördlichen Löschung zweier in der Realität nicht mehr existierender Wasserrechte im Wasserbuch abhängig wäre. Die dafür notwendige(n) Einigung(en) über die weitere Vorgangsweise hinsichtlich der letztmaligen Vorkehrungen würde(n) auf der Seite der zuständigen Behörden „hängen“. Bei der Wasserfassung der Kraftwerksanlage Rauch 2 standen sich widersprechende Bescheide
der Wasserrechtsbehörde und des Bundesdenkmalamtes gegenüber. Hinsichtlich
der letztmaligen Vorkehrungen zur Kraftwerksanlage Mühlau 6 (IKB AG) fehlte die
Einigung zwischen der Landesstraßenverwaltung, der Wildbach- und Lawinenverbauung und der Wasserrechtsbehörde. Auch die nach wie vor nicht erfolgte Kollaudierung hänge lt. dem zuständigen Verfahrensleiter ebenfalls von der Realisierung der letztmaligen Vorkehrungen für diese beiden Anlagen ab. Konkrete (bauliche) Umsetzungsmaßnahmen wurden von der Geschäftsführung der Naturstrom
Mühlau GmbH für die Jahre 2015 bzw. 2016 angekündigt.
Gemäß Information der Geschäftsführung der Naturstrom Mühlau GmbH sei Ende
des Jahres 2015 hinsichtlich der widersprüchlichen Denkmal- und Wasserrechtsbescheide betreffend die Wehranlage Rauch 2 eine konsensuale Lösung zwischen
den beiden Behörden gefunden worden. Die vorgesehenen baulichen Maßnahmen
wurden im Jahr 2016 umgesetzt. Die Anzeige der Umsetzung dieser letztmaligen
Vorkehrungen sei der Wasserrechtsbehörde am 22.06.2016 zur Kenntnis gebracht
worden. Aktuell gab die Geschäftsführung der Naturstrom Mühlau GmbH an, dass
mit dem letzten ausständigen Bescheid der Abteilung Umweltschutz vom
15.09.2017 hinsichtlich des Kraftwerkes Rauch 2 alles erledigt, sämtliche Wasserrechte gelöscht, sämtliche Rückbaumaßnahmen durchgeführt und das Behördenverfahren damit beendet ist.
Betreffend die Löschung der Kraftwerksanlage Mühlau 6 (IKB AG) seien (weitere)
Besprechungen mit dem Leiter des wasserrechtlichen Löschungsverfahrens, der
Wildbach- und Lawinenverbauung sowie dem neuen Grundeigentümer durchgeführt worden. Verhandlungen mit dem neuen Eigentümer des Gebäudes, in welchem das Kraftwerk Mühlau 6 untergebracht ist, wären aufgenommen worden und
sollten durch einen Ablösevertrag abgeschlossen werden können. In dessen
Rahmen sei beabsichtigt, die letztmaligen Vorkehrungen dem neuen Grundstückseigentümer zu überbinden, da dieser Interesse an einer weiteren Nutzung des
Triebwasserweges bekundet habe. In Abstimmung mit dem Verfahrensleiter könnten die letztmaligen Vorkehrungen betreffend die Kraftwerksanlage Mühlau 6
(IKB AG) dadurch als erfüllt angesehen werden und würde damit einer (abschließenden) Kollaudierung der Anlage nichts mehr im Wege stehen. Für den Fall,
dass die Ablöseverhandlungen nicht erfolgreich abgeschlossen werden können,
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Zl. KA-00253/2018

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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