Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2010
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-14102010.pdf
- S.59
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Zum Gesamtergebnis blieb im Zusammenhang mit der Veränderung der
liquiden Mittel der Gesellschaft aus Sicht der Kontrollabteilung festzuhalten, dass es seit dem Wirtschaftsjahr 2004 bis einschließlich 2007 zu
einer Verminderung des Finanzmittelfonds gekommen ist. Während
sich dieser per 31.12.2004 noch auf einen Betrag in Höhe von
€ 7.286.742,20 belief, ergab sich per 31.12.2007 ein diesbezüglicher
Wert von € 902.730,82. Im Jahr 2008 kam es – letztlich aufgrund der
durchgeführten Eigenkapitalaufstockung – wiederum zu einer Erhöhung
der liquiden Mittel auf einen Betrag im Ausmaß von € 1.729.410,85.
Negative operative
Cash-Flows seit 2005
Eine besondere Bedeutung im Rahmen des Netto-Geldflusses aus operativer Tätigkeit kommt dem so genannten „operativen Cash-Flow“ zu.
Die Ermittlung erfolgt ausgehend vom jeweiligen Jahresfehlbetrag, wobei dieser um nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Erträge (im
Wesentlichen Abschreibungen und die Dotation/Auflösung von langfristigen Rückstellungen) zu bereinigen ist.
Die Kontrollabteilung hielt fest, dass in der ISD mit Ausnahme des Wirtschaftsjahres 2004 jeweils negative operative Cash-Flows (2008:
- € 614.615,20; 2007: - € 321.379,12; 2006: - € 613.032,19; 2005:
- € 470.766,48) zu Buche stehen.
Zusammengefasst bedeuten diese negativen operativen Ergebnisse,
dass die ISD in den Jahren 2005 bis 2008 trotz Bereinigung um die
nicht zahlungswirksamen Aufwendungen und Erträge insgesamt nicht
unerhebliche Abgänge zu verzeichnen hatte.
Anlässlich der jeweiligen Präsentation des Jahresabschlusses in den
Sitzungen des Arbeits- und Prüfungsausschusses und des Aufsichtsrates betonte der Wirtschaftsprüfer immer wieder, dass es Ziel der ISD
sein müsse, zumindest im Rahmen des operativen Cash-Flows ein ausgeglichenes Ergebnis zu erreichen.
6.2 URG – Kennzahlen
Redepflicht des Abschlussprüfers
Nach § 273 Abs. 2 UGB hat ein Abschlussprüfer unverzüglich zu berichten, wenn er in Wahrnehmung seiner Aufgaben u.a. Tatsachen feststellt, die den Bestand des geprüften Unternehmens gefährden oder
seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können.
Zudem hat ein Abschlussprüfer gem. § 273 Abs. 3 leg. cit. auch unverzüglich zu berichten, wenn bei der Prüfung eines Jahresabschlusses das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfes (§ 22 Abs. 1 Z 1 URG) erkannt wird. In seinem Bericht
sind in diesem Fall die Eigenmittelquote und die fiktive Schuldentilgungsdauer anzugeben.
Zl. KA-05050/2010
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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