Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-16052013.pdf
- S.10
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hung der Bund zuständig ist. Hinsichtlich anderer Abfälle wird dem
Bund lediglich insofern eine (Bedarfs-)Kompetenz zugeschrieben, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden
ist.
An diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen für die gegenständliche
Prüfung waren auf Bundesebene insbesondere jene des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Deponieverordnung bzw. auf Landesebene jene des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes (TAWG) und des Tiroler Abfallwirtschaftskonzeptes (TAWK) relevant.
Bundesrecht –
Die Notwendigkeit der Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage ergab
Verbot der Deponierung sich aufgrund des Umstandes, dass auf Basis bundesrechtlicher Vor-
schriften ab 01.01.2004 ein Deponierungsverbot für bestimmte Abfälle
galt. Demnach durften unter anderem auch Abfälle, deren Anteil an
organischem Kohlenstoff (TOC) mehr als fünf Masseprozent beträgt,
nicht mehr (ohne Vorbehandlung) deponiert werden. Von diesem Deponierungsverbot ausgenommen waren unter anderem Abfälle, die
einer mechanisch-biologischen Vorbehandlung unterzogen wurden und
einen bestimmten Heizwert unterschritten. Bundesrechtlich war für den
jeweiligen Landeshauptmann eine Verordnungsermächtigung vorgesehen, das Inkrafttreten des Deponierungsverbotes unter gewissen
Voraussetzungen längstens bis zum 01.01.2009 zu verschieben. Von
dieser Möglichkeit, die Anpassungsfrist für das Deponierungsverbot bis
maximal 31.12.2008 zu prolongieren, machte das Bundesland Tirol
im Rahmen der so genannten Erstreckungsverordnungen vom
26.07.2000, LGBl. Nr. 53/2000 bzw. vom 26.07.2004, LGBl.
Nr. 73/2004 Gebrauch.
Landesrecht –
Tiroler
Abfallwirtschaftsgesetz
(TAWG) und
diesbezügliche
(rechtliche)
Entwicklungen
Bis zum Inkrafttreten des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes 1990
(TAWG) wurde die Abfuhr und Beseitigung von Abfällen durch das Tiroler Abfallbeseitigungsgesetz 1972 geregelt. Der in den Haushalten
anfallende Haus- und Sperrmüll musste von Gemeinden im Rahmen
der öffentlichen Müllabfuhr abgeholt und entsorgt werden. Die Gemeinden mussten dabei für den gesamten im Gemeindegebiet anfallenden Haus- und Sperrmüll Abfallbeseitigungsanlagen errichten.
Im Rahmen des TAWG 1990 (LGBl. Nr. 50/1990) wurden die Grundsätze für die Abfallwirtschaft gemäß den vom Bundesministerium für
Umwelt, Jugend und Familie im Jahr 1988 herausgegebenen Leitlinien
zur Abfallwirtschaft definiert. Das TAWG in seiner Stammfassung sah
gemäß § 5 Abs. 1 vor, dass die Landesregierung für das ganze Land
ein Abfallwirtschaftskonzept zu erlassen hatte, in dem die zur Verwirklichung der Grundsätze für die Abfallwirtschaft gemäß dem TAWG notwendigen Maßnahmen festzulegen waren. In diesem Abfallwirtschaftskonzept waren unter anderem auch die zur geordneten Entsorgung der
im Land anfallenden Abfälle erforderlichen öffentlichen Behandlungsanlagen und öffentlichen Deponien sowie die Standort- und Entsorgungsbereiche dieser Anlagen festzulegen. Die Verpflichtung, im Wege
der öffentlichen Müllabfuhr den Hausmüll (nicht jedoch die getrennt zu
sammelnden Abfälle) abzuholen und zu jener Behandlungsanlage oder
Deponie abzuführen, in deren Entsorgungsbereich die Gemeinde liegt,
war gemäß § 14 TAWG der Gemeinde zugeordnet.
Zl. KA-10734/2012
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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