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Jahr: 2013

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-16052013.pdf

- S.13

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ATM zugerechnet bzw. allfällige (künftige) Gewinne der AAG mit Verlusten der IKB AG (bzw. auch der ATM) verrechnet werden können.
3.2 Organe der Gesellschaft
Allgemeines

Gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der AAG bilden
die Organe der Gesellschaft der Geschäftsführer und die Generalversammlung. Nach § 29 GmbHG besteht für die AAG keine Pflicht zur
Bestellung eines Aufsichtsrates.

Geschäftsführer

Die AAG hat einen Geschäftsführer, der gemäß § 15 Abs. 1 GmbHG
durch Beschluss der Gesellschafter zu bestellen ist. Der zum Prüfungszeitpunkt amtierende Geschäftsführer wurde mittels Gesellschafterbeschluss vom 06.07.2012 zum selbstständig vertretungsbefugten
Geschäftsführer der AAG berufen.

Geschäftsordnung für
den Geschäftsführer –
Empfehlung

Mit (Umlauf-)Beschluss vom 22.03.2011 wurde für die Geschäftsführung der AAG eine Geschäftsordnung in Kraft gesetzt. Mit dieser Geschäftsordnung wurden Grundsätze der Geschäftsführung, Geschäfte,
die der Zustimmung der Generalversammlung oder eines Umlaufbeschlusses bedürfen, Vorgaben zur Jahresplanung und Berichterstattung und Bestimmungen zur Verschwiegenheitspflicht definiert. Auf
Basis dieser Geschäftsordnung ist der Geschäftsführer unter anderen
verpflichtet, jährlich vor Ablauf eines Geschäftsjahres einen Wirtschafts- und Investitionsplan inklusive Plan-Bilanz und Plan-GuV für
das kommende Geschäftsjahr zu erstellen und der Generalversammlung vorzulegen. Auch eine Beschlussfassung im Umlaufwege ist möglich. Diesem Erfordernis ist für das Wirtschaftsjahr 2011 vollständig
entsprochen worden. Für das Wirtschaftsjahr 2012 stellte die Kontrollabteilung fest, dass vom seinerzeit bestellt gewesenen Geschäftsführer zwar fristgerecht ein Jahresvoranschlag erarbeitet und in der
Beiratssitzung vom 21.11.2011 präsentiert und behandelt worden ist.
Aufgrund von inhaltlichen Unstimmigkeiten zwischen den Eigentümervertretern der AAG erfolgte eine Einigung über den Jahresvoranschlag
für das Jahr 2012 aber letztlich erst in der Beiratssitzung vom
19.04.2012 und wurde der Jahresvoranschlag 2012 basierend auf dieser Einigung mittels Umlaufbeschluss von den Gesellschaftern der
AAG genehmigt. Ergänzend merkte die Kontrollabteilung an, dass vom
aktuellen Geschäftsführer der AAG in der Beiratssitzung vom
30.10.2012 fristgerecht der Voranschlag für das Wirtschaftsjahr 2013
präsentiert und in weiterer Folge von den Beiräten diskutiert worden ist.
Gemäß erhaltener Auskunft war dieser Voranschlag zum Prüfungszeitpunkt Jänner 2013 von den AAG-Gesellschaftern allerdings noch nicht
beschlossen.
Von der Kontrollabteilung wurde darauf hingewiesen, dass ein Budget
eine Vorschau auf ein kommendes vollständiges Geschäftsjahr darstellt. Daher sollte nach Meinung der Kontrollabteilung ein Jahresvoranschlag möglichst vor Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres beschlossen werden. Von der AAG wurde im Zuge der abgegebenen
Stellungnahme zugesagt, künftig darauf zu achten, dass der Jahresvoranschlag rechtzeitig genehmigt wird.

Berichtspflicht
des Geschäftsführers

Zl. KA-10734/2012

Entsprechend § 3 zweiter Absatz der Geschäftsordnung hat der Geschäftsführer den Gesellschaftern jederzeit auf deren Verlangen hin
detailliert und schriftlich zu berichten und angeforderte Unterlagen zur
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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