Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 03-Protokoll_22.03.2018.pdf
- S.98
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Das Amt für Präsidialangelegenheiten, Referat Liegenschaftsangelegenheiten teilte im damaligen Anhörungsverfahren mit, dass seitens der Dienststelle Erkundigungen eingeholt und Möglichkeiten zur Gewährleistung und Verbesserung des
Hochwasserschutzes geprüft würden.
Im Rahmen des Follow up 2017 informierte die Dienststelle, dass mit dem Amt für
Land- und Forstwirtschaft Kontakt aufgenommen wurde und dieses mitteilte, dass
Schutzmaßnahmen nur in enger Abstimmung mit dem forstwirtschaftlichen Dienst
der Wildbach- und Lawinenverbauung (WLV) erfolgen könnten. Die Stadt Innsbruck habe der WLV einen Planungsauftrag zur Ausarbeitung geeigneter Verbauungsmaßnahmen erteilt und würde nunmehr die Vorlage eines Vorprojektes
erwarten. Derzeit arbeite die WLV jedoch vordringlich an diversen anderen Verbauungsprojekten, wodurch sich die Vorlage eines Vorprojektes zum Geroldsbach
zeitlich nach hinten verschieben werde.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Mit Inkrafttreten des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 am 01.09.2012 erfolgten Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer für die Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken und Räumlichkeiten.
Die bisherige Rechtslage ermöglichte Körperschaften des öffentlichen Rechts,
welche nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, durch die Vorschaltung von Errichtungsgesellschaften – im gegebenen Fall der IIG & Co KG – einen Großteil des
Vorsteuerabzugs aus den Errichtungs- und Sanierungskosten von Amtsgebäuden,
Schulen, Feuerwehrhäusern, Kirchen udgl. geltend zu machen.
Mit Änderung der umsatzsteuerlichen Voraussetzungen ist nunmehr die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nur noch gegeben, wenn auch der Leistungsempfänger
das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbstständigen Teil des
Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
Um mit dem Neubau der Feuerwache Wilten in die bisherigen Regelungen zu fallen, waren diverse Rahmenbedingungen vor Eintreten des Stichtages 01.09.2012
zu erfüllen. So hatte u.a. der Beginn der Errichtung des Gebäudes auf Basis einer
Baubewilligung vor dem 01.09.2012 zu erfolgen.
Die IIG & Co KG vertrat für den Neubau der Feuerwache Wilten die Ansicht, die
nötigen Rahmenbedingungen erfüllt zu haben und hatte folglich den Vorsteuerabzug in Höhe von rd. € 590.000,00 geltend gemacht. Der Vorsteuerabzug sowie die
zugrundeliegende Begründung für die Geltendmachung desselben wurde dem Finanzamt Innsbruck im Zuge der jährlichen Umsatzsteuerjahreserklärung in Form
einer ergänzenden Erläuterung ausdrücklich zur Kenntnis gebracht.
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Zl. KA-00253/2018
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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