Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2011
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-16062011.pdf
- S.21
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
tritt. Gleichzeitig wurde ein neuer, der nunmehr amtierende, allein
zeichnungs- und vertretungsbefugte Geschäftsführer bestellt.
Die Kontrollabteilung bestätigt, dass die entsprechenden Eintragungen
im Firmenbuch veranlasst worden sind.
Im Zusammenhang mit der Bestellung des derzeitigen Geschäftsführers und seiner Anstellungsverträge bzw. der diesbezüglichen Meldungen und Einträge im Firmenbuch war für die Kontrollabteilung auffällig,
dass der Geschäftsführer dort zwar seit 23.09.2008 als selbständiger
Vertreter der Gesellschaft im Außenverhältnis lückenlos eingetragen
ist, vertragsrechtlich und damit gesellschaftsintern jedoch zwei Monate – konkret die Monate November und Dezember 2009 – seiner Geschäftsführung nicht gedeckt waren.
Generalversammlung
Die durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern vorbehaltenen Beschlüsse werden in der Generalversammlung gefasst,
sie ist das oberste Organ der Gesellschaft. Neben dieser allgemeinen
Verantwortung lt. § 34 Abs. 1 GmbHG hat die Generalversammlung
gem. § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages bzw. § 35 GmbHG insbesondere über die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, die
Entlastung des Geschäftsführers, die Bestellung und Abberufung des
Geschäftsführers, die Abänderung des Gesellschaftsvertrages u.a.m.
zu beschließen. Die Generalversammlung wird durch den Geschäftsführer einberufen und findet am Sitz der Gesellschaft statt. Die Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag
nichts anderes bestimmen, lt. § 8 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages
durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Eine Generalversammlung ist nach § 36 Abs. 2 GmbHG mindestens
jährlich einmal und außer den im Gesetz oder Gesellschaftsvertrag
ausdrücklich bestimmten Fällen immer dann einzuberufen, wenn es im
Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. Die Kontrollabteilung stellte
fest, dass die RSZ in den Jahren 2004 bis 2010 zwar jährlich – ausgenommen das Jahr 2007, in dem keine Generalversammlung abgehalten worden ist – ein bis zwei Eigentümerversammlungen abgewickelt
hat, die zeitliche Bindung zur Einberufung einer Generalversammlung
(Beschlüsse gem. § 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG sind binnen acht Monaten
jeden Geschäftsjahres zu fassen) ist dabei allerdings erst vom derzeit
amtierenden Geschäftsführer in dessen Funktionsperiode beachtet
worden.
4.4 Wirtschaftsplan und Jahresabschluss
Wirtschaftspläne
Zl. KA-01197/2011
Eine besondere – und in vergleichbaren Kapitalgesellschaften auch
praktizierte – Aufgabe der Geschäftsführung besteht nach Meinung der
Kontrollabteilung darin, für jedes Geschäftsjahr im Vorhinein einen
Wirtschaftsplan zu erstellen und von der Generalversammlung genehmigen zu lassen. Diesem Anspruch ist der vormalige Geschäftsführer
für den Zeitraum 2004 bis 2009 nicht vollinhaltlich gerecht geworden.
Erst der im Herbst 2008 neu bestellte und derzeit amtierende Geschäftsführer hat im Jahr 2009 einen Wirtschaftsplan für das Geschäftsjahr 2010 erstellt. Die Kontrollabteilung empfahl in diesem Zusammenhang, die jährlichen Wirtschaftspläne in Zukunft auch der Generalversammlung zur Behandlung vorzulegen und rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres bewilligen zu lassen. In der Stellungnahme
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
8