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Jahr: 2011

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-16062011.pdf

- S.33

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Jahr 2004 valorisierte Pachtzins in weiterer Folge auf Basis des
VPI 1996 (Start Feber 2004) neu berechnet worden ist. Das bedeutet,
dass die RSZ in der Vergangenheit, d.h. seit der Abwicklung des Insolvenzverfahrens, einen geringfügig zu niedrigen Bestandzins an die
Verpächter überwiesen hat.
Die Kontrollabteilung empfahl, die Pachtzinse zu berichtigen und die
Wertanpassungen künftig so durchzuführen, wie sie im Pachtvertrag
vereinbart worden sind. Der Geschäftsführer der RSZ teilte in seiner
Stellungnahme dazu mit, dass die Empfehlung der Kontrollabteilung
umgesetzt werde.
Gst 780 KG Igls
Dienstbarkeitsvertrag
vom 07.09.1998

Die jeweils zur Hälfte grundbücherlichen Eigentümer der Liegenschaft
in EZ 303, zu welcher auch das Gst 780 GB 81112 Igls gehört, hatten
ursprünglich bereits mit Vertrag vom 07.09.1998 für sich und ihre
Rechtsnachfolger als Eigentümer und zu Lasten Gst 780 in EZ 303 GB
81112 verschiedene Dienstbarkeiten eingeräumt. Darin inkludiert war
u.a. auch das Recht der Firma Reitsportzentrum Polai GmbH und der
damals in Gründung stehenden Polai Reitstall GmbH zur Errichtung,
Erhaltung und Nutzung sowohl einer Zufahrt als auch von Ver- und
Entsorgungsleitungen für das Gst 774 (= Baurechtsgrundstück).

Dienstbarkeitsvertrag
vom 02.12.2005

Durch die damals geplante Erweiterung der Reitanlage und im Hinblick
darauf, dass zur Reitanlage auch angemietete Flächen gehören, wurden im Jahr 2005 zur Klarstellung der Zufahrtssituation und zur Klarstellung der Mitbenützung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen die Dienstbarkeiten neu geregelt und der seinerzeitige Dienstbarkeitsvertrag vom 07.09.1998 aufgelöst und durch einen neuen Vertrag vom 02.12.2005 ersetzt. Dieser neue Dienstbarkeitsvertrag wurde
zwischen der damals vermeintlichen außerbücherlichen Eigentümerin
des Gst 780 als Dienstbarkeitsbestellerin und der Firma Reitsportzentrum Igls GmbH als Dienstbarkeitsnehmerin abgeschlossen.

Beabsichtigter Verkauf des Gst 780 –
Versagung der grundverkehrsbehördlichen
Genehmigung

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstbarkeitsvertrages vom
02.12.2005 hatten die ursprünglichen Dienstbarkeitsbesteller beabsichtigt, das Gst 780 an die soeben erwähnte „außerbücherliche Eigentümerin“ zu verkaufen. Dem zugrunde liegenden Kaufvertrag ist jedoch
die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt worden, weshalb
gem. § 31 Abs. 2 TirGvG 1996 idgF das Rechtsgeschäft rückwirkend
rechtsunwirksam geworden ist. Da somit die ursprünglichen Dienstbarkeitsbesteller nach wie vor Eigentümer des Gst 780 geblieben sind,
wurde der Dienstbarkeitsvertrag vom 02.12.2005 einvernehmlich aufgehoben und neuerlich ein Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen.

Dienstbarkeitsvertrag
vom 11.05.2010

Die Vertragspartner des am 11.05.2010 neu abgeschlossenen und zum
Prüfungszeitpunkt der Kontrollabteilung (April 2011) aktuellen Dienstbarkeitsvertrages waren die grundbücherlichen Miteigentümer des Gst
780 in EZ 303 GB 81112 Igls als Dienstbarkeitsbesteller und „unter
Beteiligung“ der Fam. N.N. (in den vorne stehenden Ausführungen als
„außerbücherliche Eigentümerin“ bezeichnet) sowie die Reitsportzentrum Igls GmbH als Dienstbarkeitsnehmerin.
Mit dem in Rede stehenden Dienstbarkeitsvertrag haben die Dienstbarkeitsbesteller für sich und ihre Rechtsnachfolger zugunsten der RSZ
das Recht der Errichtung, Erhaltung und Nutzung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie das Recht des Gehens und Fahrens auf Gst 780,

Zl. KA-01197/2011

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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