Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2011

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-16062011.pdf

- S.45

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Zl. KA-03442/2011

BERICHT ÜBER DIE
EINSCHAU IN DIE GESTION DES FUNDWESENS
Der gemeinderätliche Kontrollausschuss hat den ihm zugemittelten
Bericht der Kontrollabteilung über die Einschau in die Gestion des
Fundwesens eingehend behandelt und erstattet mit Datum vom
07.06.2011 dem Gemeinderat folgenden Bericht:
Der Bericht der Kontrollabteilung vom 18.05.2011, Zl. KA-03442/2011,
ist allen Klubobleuten zugegangen; zusätzlich wird auf die Möglichkeit
jedes Gemeinderates, den Bericht bei den Akten zum Gemeinderat oder
in der Mag. Abteilung I, Kanzlei für Gemeinderat und Stadtsenat einzusehen, verwiesen.
1 Prüfungsauftrag/-umfang

Prüfkompetenz

Die Kontrollabteilung hat auf der Grundlage des § 74 des Stadtrechtes
der LH Innsbruck 1975 eine Einschau in die Gestion des Fundwesens
vorgenommen.

Prüfgegenstand

Gegenstand der Prüfung war neben einer allgemeinen Einschau in die
organisatorische Gestaltung des Fundwesens primär die Verifizierung
jener Kosten, die der Stadtgemeinde Innsbruck durch die seinerzeitige
Übertragung der fundrechtlichen Vollzugsaufgaben erwachsen sind.
Prüfungsrelevantes Jahr war grundsätzlich das Jahr 2010. Im Zuge der
durchgeführten Prüfung wurde aus Gründen der Aktualität und Zeitnähe fallweise auch das laufende Haushaltsjahr 2011 tangiert, wie auch
teilweise Daten aus Vorjahren dargestellt worden sind. Da zu Prüfbeginn das Haushaltsjahr 2010 noch nicht vollständig abgeschlossen war,
sind die Daten des Jahres 2010 somit als vorläufige Zahlen zu werten
und beziehen sich auf den Auswertungsstichtag 31.3.2011.
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bericht werden aus
Gründen der Übersichtlichkeit und leichteren Lesbarkeit nur in einer
Geschlechtsform formuliert und gelten gleichermaßen für Frauen und
Männer.

Anhörungsverfahren

Rechtliche Grundlagen

Neugestaltung des
Fundwesens

Das gemäß § 52 Abs. 2 der MGO festgelegte Anhörungsverfahren ist
durchgeführt worden.
2 Allgemeine Bemerkungen
Den öffentlich-rechtlichen Teil des Fundwesens in Österreich regelt das
Sicherheitspolizeigesetz, der zivilrechtliche Teil hingegen ist im ABGB
normiert.
Mit Wirkung vom 1. Februar 2003 ist das Fundrecht neu gestaltet worden. Grundlage hiefür bildete eine Novelle zum SPG 2002. Gleichzeitig
sind auch die materiellen Bestimmungen des Fundwesens im ABGB
geändert worden.
Durch die SPG-Novelle 2002 sind die Fundämter ausschließlich den
Bürgermeistern zugeordnet worden und das ABGB sieht nun eine
grundsätzliche Anzeige- und Abgabepflicht bei der Fundbehörde vor.
Rechtlich neu ist seit diesem Zeitpunkt weiters, dass die Regeln für
„verlorene“ Sachen nunmehr auch für „vergessene“ Sachen gelten.

Zl. KA-03442/2011

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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