Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 03-Protokoll_22.03.2018.pdf
- S.105
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Bezug nehmend auf die der Kontrollabteilung gemäß IStR und Subventionsordnung zukommenden Prüfbefugnisse wurde das städtische Referat Subventionen
und Liegenschaftsbewertungen der MA IV / Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung angehalten, künftig den Umfang von Prüfberechtigungen hinreichend
auszuformulieren sowie einen zeitlichen Horizont für die Beibringung von Unterlagen festzulegen und unmissverständlich zu dokumentieren.
Aus Sicht der MA IV / Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung erfülle die
eingangs zitierte Formulierung die wesentlichen Forderungen aus der Empfehlung
der Kontrollabteilung. Eine Ergänzung hinsichtlich des zeitlichen Horizontes für die
Beibringung von Unterlagen könne im Zuge der nächsten Vertragserstellung eingearbeitet werden.
Im Konnex damit hält die Kontrollabteilung fest, dass eine (schriftliche) Vereinbarung in Bezug auf eine künftige finanzielle Unterstützung des TfT durch die Stadt
Innsbruck frühestens für das Haushaltsjahr 2019 erfolgen wird.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
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Im Zuge ihrer Prüfung hat sich für die Kontrollabteilung der Eindruck bestätigt,
dass sowohl aus Sicht der mit dem Tierschutz betrauten städtischen Dienststelle
als auch des TfT die von der Stadt Innsbruck dem Verein gewährten Förderbeiträge für die amtliche Verwahrung von behördlich zuzuweisenden Tieren aus dem
Stadtgebiet von Innsbruck (Unterbringung und tierärztliche Behandlung) einzusetzen sind. Demzufolge ergab sich für die Kontrollabteilung, dass die finanziellen
städtischen Zuwendungen nicht als Subvention im eigentlichen Sinn, sondern als
Leistungsentgelt betrachtet worden sind bzw. werden.
Durch die wahrnehmbare Anrechnung der städtischen Förderbeiträge auf die Aufwendungen bezüglich der Verwahrung von Fundtieren und von der Behörde beschlagnahmten oder abgenommenen Tieren hat die Stadt Innsbruck faktisch einen
Teil der Kosten für deren Unterbringung und Betreuung übernommen. Hingegen
sind nach Meinung der Kontrollabteilung sämtliche Kosten des TfT betreffend die
Verwahrung behördlich zuzuweisender Tiere, die nicht auf den bisherigen Eigentümer bzw. Tierhalter umgelegt werden können, vom Land Tirol zu übernehmen
bzw. zu tragen.
Im Falle der gänzlichen Kostentragung durch das Land Tirol stünden die von der
Stadt Innsbruck dem TfT gewährten Zuschüsse (außerplanmäßig) für den laufenden Betrieb seiner Tierheime zur Verfügung.
Aufgrund der Tatsache, dass die Vollziehung des TSchG eine Aufgabe der jeweiligen Bundesländer darstellt, hat die Kontrollabteilung dem Referat Allgemeine Bezirks- und Gemeindeverwaltung empfohlen, sich mit den tierschutzrechtlichen
Pflichtaufgaben der Behörde nach § 30 TSchG sowie der gesetzlich auferlegten
Kostentragung der Bezirksverwaltungsbehörde und des Kompetenzträgers Land
Tirol eingehend auseinanderzusetzen und allenfalls erforderliche Erläuterungen
bzw. Klarstellungen in künftige zivilrechtlich wirksame Fördervereinbarungen einzubetten.
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Zl. KA-00253/2018
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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