Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2010

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-17062010.pdf

- S.32

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Mietverhältnisse bzw. Mietzinse einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Dabei würde es sich um ein längerfristiges Projekt handeln,
wobei der Zeitpunkt des Abschlusses noch nicht abgeschätzt werden
könne. Die IIG & Co KG gehe jedoch davon aus, dass in diesem Zuge
die im Bericht aufgeworfenen Fragestellungen bzw. Empfehlungen aufgearbeitet bzw. gelöst würden.
Weiters ersuchte die Geschäftsführung der IIG & Co KG aus datenschutzrechtlichen Überlegungen die weitere Vorgangsweise dergestalt
vorzunehmen, dass aus den Ausführungen des gegenständlichen Berichtes kein Bezug zu konkreten Mietern hergestellt werden kann. Aus
diesem Grund nahm die Kontrollabteilung in diesem Bericht eine Anonymisierung der überprüften Mietverhältnisse vor.
2 Rechtliche Grundlagen
Rechtsquellen

Die wesentlichen Rechtsquellen des Mietrechtes in Österreich bilden
das ABGB und das MRG.

ABGB

Die Überlassung einer Wohnung in Miete war ursprünglich nur im 25.
Hauptstück des ABGB geregelt. Dort sind neben den grundlegenden
Bestimmungen über den Abschluss von Verträgen auch die Vorschriften
über den Bestandvertrag enthalten. Bezüglich der zulässigen Höhe des
Mietzinses enthält das ABGB aber keine Regelung. Dieser kann von den
Mietvertragsparteien frei vereinbart werden, sofern nicht gegen die
guten Sitten, die Regeln betreffend die Verkürzung über die Hälfte des
wahren Wertes und das Wucherverbot verstoßen wird.

MRG

Außerhalb des ABGB ist die Mietengesetzgebung heute bestimmt durch
das MRG. Es ist mit 1. Jänner 1982 in Kraft getreten und bezieht sich
auf Mietverhältnisse an Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen und
Geschäftsräumlichkeiten sowie an mitgemieteten Haus- oder Grundflächen.

Anwendungsbereiche

Das MRG ist nicht für alle Mietverhältnisse gleichermaßen gültig. Unterschieden wird zwischen Vollanwendung, Teilanwendung und Nichtanwendung. Das System orientiert sich dabei grundsätzlich nach der Art
des Objektes und/oder nach dem Datum der Baubewilligung des Gebäudes bzw. des Mietgegenstandes.
In welches dieser drei „Segmente“ des Mietrechtes ein Mietverhältnis
fällt, richtet sich nach den relativ umfangreichen Regeln des § 1 MRG.
Als Faustregel lässt sich sagen, dass


die Miete von Wohnungen in vor dem Ende des Zweiten Weltkrieges errichteten Mehrparteienhäusern zumeist dem Vollanwendungsbereich,



die Miete von Wohnungen in nicht geförderten Neubauten und von
Wohnungen in Neubauten, die in Wohnungseigentum stehen, meist
dem Teilanwendungsbereich

des MRG unterliegen.
Zl. KA-02036/2010

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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