Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2010

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-17062010.pdf

- S.38

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wurde anhand der Entwicklung der von der IIG & Co KG aufgenommenen Sanierungsdarlehen verdeutlicht. Während zum Stichtag 1.1.2003
für Sanierungen beanspruchte Darlehen der IIG & Co KG in Höhe von
rd. € 13,5 Mio. bestanden, sind diese innerhalb von 6 Jahren um ca.
120 % gestiegen und beliefen sich zum Stichtag 1.1.2009 auf rd.
€ 29,7 Mio.
Aktuelle Weisung der
Eigentümervertreterin

Der Geschäftsführer der IIG & Co KG führte im Anhörungsverfahren
aus, dass bezüglich der Wertanpassung der Richtwertmietverhältnisse
mittlerweile von der Frau Bürgermeisterin als Eigentümervertretern der
IIG & Co KG eine Gesellschafterweisung erteilt worden ist. Im Ergebnis
sieht diese Weisung eine gestaffelte (zeitlich und der Höhe nach) Anhebung der Richtwertmietverhältnisse ab 1.7.2010 auf das Ausmaß von
max. € 5,39/m² und Monat vor. Dieser Wert ergibt sich ausgehend von
dem ab 1.4.2010 geltenden Richtwert für das Bundesland Tirol in Höhe
von € 5,99/m² abzüglich eines Abschlages von 10 %. Jene Mietverhältnisse, die derzeit über € 5,39/m² und Monat liegen, werden gemäß
dieser Weisung ab 1.7.2010 auf diese Höhe gesenkt. Ab 2012 soll die
Anpassung jeweils entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen unter
Berücksichtigung des 10 %igen Abschlages erfolgen, wobei die Anhebung auf zwei Jahre zu verteilen ist.
3.5 Miete nach freier Vereinbarung bzw. angemessener Mietzins

Freier Mietzins

Bei Mietverhältnissen, bei denen das MRG überhaupt nicht oder nur
hinsichtlich des Kündigungsschutzes (Teilanwendungsbereich) Anwendung findet (z.B. ungeförderte Neubauten aufgrund einer nach dem
30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung, Dachbodenausbauten aufgrund
einer nach dem 31. Dezember 2001 erteilten Baubewilligung u.a.m.),
kann der Mietzins frei vereinbart werden. Angebot und Nachfrage
bestimmen den Mietpreis, die Höhe des frei vereinbarten Mietzinses
richtet sich nach den Marktverhältnissen. Der freie Mietzins ist nach
den Kriterien des MRG nicht anfechtbar, Beschränkungen ergeben sich
nur aus den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen wie bspw. den
Bestimmungen über Irrtum, Wucher, Sittenwidrigkeit etc.

Angemessener Mietzins

Dieser kann bei Vorliegen der im Gesetz festgelegten Voraussetzungen
(z.B. Geschäftslokal, Wohnung der Kategorie A und B mit mehr als
130 m² Nutzfläche etc.) vereinbart werden. Die Höhe des angemessenen Mietzinses richtet sich nach Beschaffenheit, Ausstattung und Erhaltungszustand des konkreten Mietgegenstandes und dem ortsüblichen
Mietzins. Der angemessene (Haupt-)Mietzins unterscheidet sich vom
frei vereinbarten Mietzins im Wesentlichen darin, dass er anfechtbar ist
und von der Schlichtungsstelle überprüft bzw. herabgesetzt werden
kann.

Selbstbindung durch
den Stadtsenat

Mit dem bereits erwähnten Beschluss des StS (vom 19.7.1994) hat sich
die Stadtgemeinde Innsbruck seinerzeit festgelegt, dass für jene städt.
Wohnungen, bei denen ein angemessener bzw. ein freier Mietzins verlangt werden kann, im Falle einer Neuvermietung den Richtwertmietzins zu berechnen. Diesbezüglich konnte festgestellt werden, dass die

Zl. KA-02036/2010

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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