Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2010
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-17062010.pdf
- S.39
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Mietzinsbildung i.d.R. im Sinne der Vorgaben des StS durchgeführt
worden ist.
Wertsicherungsklausel
Sämtliche von der IIG & Co KG ausgefertigten Mietverträge sehen Bestimmungen über die Werterhaltung des (Haupt-)Mietzinses vor. In der
Praxis wurde dieses Recht aber nicht bzw. nur fallweise z.B. bei freien
Mietzinsvereinbarungen wahrgenommen. Die Gesellschaft vertritt diesbezüglich nämlich die Meinung, dass solche Mietzinse auf Basis der
Richtwerte berechnet würden und diese derzeit eben eingefroren seien.
Weiters hat sich gezeigt, dass die Wertsicherungsmodalitäten in den
Mietverträgen sowohl hinsichtlich des anzuwendenden Wertmessers als
auch in Bezug auf die Anpassungszeitpunkte derart unterschiedlich
geregelt sind, so dass sie kaum bzw. nur sehr umständlich und zeitaufwändig administriert werden können.
Die Kontrollabteilung vertrat dagegen den Standpunkt, dass der StS mit
seinem Beschluss aus dem Jahr 1994, für die in Frage kommenden
Wohnungen als Mietzinsobergrenze den Richtwert heranzuziehen, nur
die Berechnungsart des freien bzw. angemessenen Mietzinses reglementiert hat, dies aber für die Frage der Wertsicherung nicht relevant
sein kann. Nach Meinung der Kontrollabteilung wären solche Wohnungsmieten entsprechend den vertraglich festgelegten Modalitäten
laufend zu valorisieren.
3.6 Wohnbauförderungsmiete
Förderungsrechtliche
Bestimmungen
Dieser Mietzinstyp ist bei Neubauten anzuwenden, wenn es sich um mit
Wohnbauförderungsmitteln errichtete Mietwohnungshäuser handelt.
Grundsätzlich gelten hier zwar die Mietzinsbildungsvorschriften des
MRG, die Wohnbauförderungsgesetze sehen jedoch eigene Mietzinsobergrenzen vor. Erst für die Zeit nach der Tilgung des geförderten
Darlehens kann der Hauptmietzins entsprechend den mietrechtlichen
Regelungen vereinbart werden.
Tiroler Wohnbauförderung
Die zum Prüfungszeitpunkt gültige Tiroler Wohnbauförderung (TWFG
1991 i.d.g.F.) sieht für die Errichtung von Wohnhäusern mit Mietwohnungen Förderungsdarlehen des Landes und „geschenkte“ Annuitätenzuschüsse vor. Diese Darlehen sind innerhalb von 35 Jahren zurückzuzahlen, wobei der Zinssatz über die Laufzeit hin ansteigt. Die Förderungshöhe beträgt derzeit zwischen € 740,00 und € 820,00/m² förderbarer Nutzfläche.
4 Stichprobenartig geprüfte Objekte
Generelle
Feststellungen
Die Kontrollabteilung hat anlässlich ihrer Prüfung willkürlich einige
Mietobjekte herausgegriffen und in diesem Rahmen stichprobenartig
diverse Mietenberechnungen verifiziert. Daraus resultierten eine Reihe
von Unzulänglichkeiten und Feststellungen.
Zusammengefasst ergaben sich in Bezug auf die stichprobenartig geprüften Mietverhältnisse folgende – aus Sicht der Kontrollabteilung wesentliche – generelle Beanstandungen:
Zl. KA-02036/2010
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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