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Jahr: 2010

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-17062010.pdf

- S.40

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EDV-mäßig falsch
hinterlegte
Vorschreibungstitel

Die Kontrollabteilung stellte fest, dass in einigen Fällen die EDV-mäßig
erfassten Vorschreibungstitel nicht mit den diesbezüglichen Angaben
im zugrunde liegenden Mietvertrag bzw. den lt. MRG zulässigen Mietzinstypen korrespondierten. So waren bspw. „angemessene Mietzinse“
als „Kategoriemietzinse“ oder aber auch als „Richtwertmietzinse“ bzw.
„angemessene Mietzinse“ als „freie vereinbarte Hauptmietzinse“ erfasst.
In der abgegebenen Stellungnahme bestätigte die IIG & Co KG hinsichtlich der von der Kontrollabteilung monierten falschen Titulierung
„frei vereinbarten Hauptmietzins“ vs. „angemessener Hauptmietzins“,
dass die von der Kontrollabteilung verwendete Terminologie („freier
Mietzins“ bzw. „angemessener Hauptmietzins“) im Sinne des MRG völlig
korrekt ist. In der EDV der Bestandnehmerbuchhaltung wären aber alle
Mietverhältnisse, die nicht einer bestimmten Mietzinsart (wie z.B. Richtwertmiete, Kategoriemiete, WBF-Miete usw.) zugeordnet sind, als „frei
vereinbarte Hauptmietzinse“ eingepflegt worden; darunter fallen z.B.
grundsätzlich die angemessenen bzw. frei vereinbarten Mieten gemäß
MRG.

Abweichungen Wohnnutzfläche zwischen
Mietvertrag und
Bestandnehmerstammdaten

In einigen Fällen beanstandete die Kontrollabteilung, dass die im Mietvertrag angegebene Wohnnutzfläche nicht mit der in den Bestandnehmerstammdaten erfassten Wohnnutzfläche übereinstimmte. Die Kontrollabteilung empfahl im Hinblick auf eine korrekte Betriebskostenabrechnung, die Erfassung der Wohnnutzfläche entsprechend zu korrigieren.
Die IIG & Co KG teile im Anhörungsverfahren dazu mit, dass der Empfehlung der Kontrollabteilung inzwischen nachgekommen worden wäre.
Generell informierte die IIG & Co KG darüber, dass Wohnungen im
Zuge von Neubesiedelungen neu vermessen werden, was zu geringfügigen Abweichungen der ursprünglichen Nutzfläche führen könne. Das
dürfte auch in den aufgezeigten Fällen so gewesen sein und sei bereits
richtig gestellt worden.

Unzureichende Dokumentation über gewährte Abschläge bzw. Sonderkonditionen

Bei jenen Mietverhältnissen, bei denen anlässlich der Mietzinsberechnung diverse Ab- bzw. Zuschläge gewährt worden sind bzw. allfällige
Sonderkonditionen zur Anwendung gelangten, bemängelte die Kontrollabteilung, dass – bis auf einige wenige Ausnahmen – die Umstände, weshalb diese Ab- bzw. Zuschläge bzw. Sonderkonditionen berücksichtigt worden sind bzw. wie sich diese zusammensetzten, in den
Mietvertragsunterlagen nicht ausreichend dokumentiert worden sind.

Nicht angepasste Mietzinse entsprechend der
mietvertraglichen Vereinbarungen

Bei einer Reihe von überprüften Mietverhältnissen stellte die Kontrollabteilung fest, dass die vertraglich vorgesehenen Wertanpassungen
teilweise gar nicht bzw. allenfalls nur unregelmäßig vorgenommen
worden sind.
Die IIG & Co KG verwies in ihrer Stellungnahme auf die flächendeckende Überprüfung sämtlicher Mietverhältnisse und Mietzinsvorschreibun-

Zl. KA-02036/2010

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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