Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 03-Protokoll_22.03.2018.pdf
- S.108
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Die restlichen neun Anordnungen der städtischen Verwaltungsbehörde hatten
Kostenvorschreibungen an Tierhalter u.a. für tierärztliche Nachkontrollen, veterinärmedizinische Versorgung, Wohnungsöffnung oder Tätigkeiten der Wasenmeister zum Inhalt. Fünf dieser Bescheide stammten aus dem Jahr 2012, vier waren
mit einem Datum aus dem Jahr 2014 versehen.
Im Zuge ihrer Recherche zeigte sich die Kontrollabteilung u.a. verwundert, dass
ein von ihr aus dem städtischen Archivierungsprogramm aufgelesener Kostenersatzbescheid vom 16.07.2012 in den zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht
enthalten war.
Zusammenfassend hielt die Kontrollabteilung zu diesem Kapitel fest, dass zum
einen die Kosten für die Unterbringung und erforderliche tierärztliche Behandlung
behördlich zugewiesener Tiere (Fundtiere sowie behördlich beschlagnahmte oder
abgenommene Tiere) nur gelegentlich der Stadt Innsbruck bekannt gegeben worden sind. Zum anderen sind die vom Tierschutzverein vereinzelt übermittelten
Kostenaufstellungen nicht zur Weiterverrechnung der Aufwendungen an die jeweiligen Tierhalter herangezogen worden bzw. war bislang eine Vorschreibung des
Ersatzes der im THM – während der amtlichen Verwahrung bzw. bis zum Verfall
der Tiere – angefallenen Kosten durch die Bezirksverwaltungsbehörde nahezu unterblieben.
Um eine lückenlose (Weiter-)Verrechnung von Verwahrungskosten durchführen zu
können, bedarf es künftig detaillierter Kostenaufstellungen für alle aus dem Stadtgebiet von Innsbruck dem TfT gemäß § 30 Abs. 1 TSchG zugewiesenen Tiere.
Das Referat Allgemeine Bezirks- und Gemeindeverwaltung wurde daher angehalten, die für eine Vorschreibung an die jeweiligen kostenersatzpflichtigen Tierhalter
notwendigen Kostenaufstellungen vom TfT einzufordern.
Dazu legte die Leiterin der MA II / Bezirks- und Gemeindeverwaltung im Rahmen
des damaligen Anhörungsverfahrens dar, dass diese Empfehlung bereits umgesetzt sei. Als Nachweis wurden der Kontrollabteilung im Rahmen der Follow up –
Einschau 2017 Aufstellungen des Referates Allgemeine Bezirks- und Gemeindeverwaltung übermittelt, aus welchen die den Tierhaltern verrechneten Verwahrungskosten, der Name des Tierhalters, die Tierart, das Datum des jeweiligen Bescheides, die Geschäftszahl, das Datum der Bezahlung u.a.m. hervorgehen.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Eine besondere Aufgabe des Vorstandes besteht nach Meinung der Kontrollabteilung darin, für jedes Wirtschaftsjahr im Vorhinein einen Wirtschaftsplan (Jahresvoranschlag) zu erstellen und von der Vollversammlung genehmigen zu lassen.
Diesem statutengemäßen Erfordernis konnte der seit 09.04.2015 bestellte Vorstand bis zum Prüfungsende nicht nachkommen.
In Anlehnung an die Bestimmungen der §§ 11 Abs. 2 lit. c (Verpflichtung des Vorstandes zur Erstellung eines Jahresvoranschlages) und 10 lit. a (Kompetenz der
Vollversammlung zur Beschlussfassung über den Voranschlag) der Vereinsstatuten empfahl die Kontrollabteilung, künftig detaillierte Gesamtbudgets in einer standardisierten Form zu erarbeiten und rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres
durch das zuständige Organ genehmigen zu lassen.
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Zl. KA-00253/2018
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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