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Jahr: 2010

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-17062010.pdf

- S.45

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entfällt. Die Kontrollabteilung stellte fest, dass der Abschlag zum Prüfungszeitpunkt bei der Bemessung der Höhe des Hauptmietzinses nach
wie vor berücksichtigt wurde.
Die Kontrollabteilung empfahl, mit den Mietern in Kontakt zu treten und
die Angelegenheit des nicht mehr gerechtfertigten Befristungsabschlages zu regeln. Einerseits müsste auf Basis der derzeitigen Situation die
Einhebung eines unverminderten (ohne Befristungsabschlag) Hauptmietzinses erfolgen. Andererseits war für die Kontrollabteilung auch
eine einvernehmliche Auflösung des bestehenden, bei gleichzeitigem
Neuabschluss eines erneut befristeten Mietvertrages denkbar.
Die IIG & Co KG teilte im Anhörungsverfahren mit, dass der Befristungsabschlag zum nächstmöglichen Zinstermin (1. Juli) eingestellt und
den Mietern eine neue Vorschreibung übermittelt werden würde. Der
Abschluss eines neuen Mietvertrages wäre nur mit Zustimmung der
Mieter möglich. Zu dieser Vorgangsweise äußerte die Kontrollabteilung
in ihrer diesbezüglichen Anmerkung insofern Bedenken, dass die Einstellung des Befristungsabschlages eine Erhöhung des Hauptmietzinses
von netto mtl. € 175,41 bedeutet und diesbezügliche Reklamationen
der Mieter nach Meinung der Kontrollabteilung vorprogrammiert sind.
Die Kontrollabteilung schätzte die Motivation der Mieter, den laufenden
Mietvertrag einvernehmlich aufzulösen und gleichzeitig einen erneut
befristeten Mietvertrag unter Beibehaltung des Befristungsabschlages
abzuschließen als realistisch ein.
Mietzinsvorschreibungen
ab dem vereinbarten
Besitzübergang per
1.1.2010

Hinsichtlich einer von der IIG & Co KG zurückgekauften Eigentumswohnung wurde den ehemaligen Eigentümern gemäß Kaufvertrag ein
„lebenslanges, entgeltliches, grundbücherlich sicherzustellendes Wohnrecht gegen Bezahlung der jeweiligen Wohnbauförderungsmiete“ eingeräumt. Die Kontrollabteilung stellte fest, dass der Rückkauf dieser
Wohnung zum Prüfungszeitpunkt noch in Abwicklung war bzw. diesbezüglich noch keine Mietzinsvorschreibungen an die ehemaligen Eigentümer und nunmehrigen Mieter erfolgt sind.
Die Kontrollabteilung empfahl, eine zügige Erledigung des Aktes durchzuführen und die Mietzinsvorschreibungen ab dem vereinbarten Besitzübergang per 1.1.2010 an die nunmehrigen Mieter zu richten. Die IIG
& Co KG informierte in ihrer Stellungnahme darüber, dass der abgeschlossene Kaufvertrag derzeit grundbücherlich durchgeführt werde.
Die rückwirkende Vorschreibung des vereinbarten Mietzinses wäre vom
Geschäftsbereich Rechnungswesen zwischenzeitlich veranlasst worden
und sei auch bereits bezahlt.

Ausformulierung
Mietvertrag

Betreffend die Abfassung von zwei Mietverträgen beanstandete die
Kontrollabteilung, dass diese mit Passagen ausformuliert worden sind,
welche bei so genannten „WBF-Mietverträgen“ Verwendung finden, in
den jeweiligen Fällen jedoch nicht zutreffend waren.

Fehlender Mietvertrag

Eine Wohnung wurde Mitte des Jahres 2008 von der IIG & Co KG zurückgekauft. Die IIG & Co KG verpflichtete sich im Kaufvertrag, ab dem
Stichtag des Besitzübergangs (1.1.2008) mit den Verkäufern ein unbe-

Zl. KA-02036/2010

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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