Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 03-Protokoll_22.03.2018.pdf
- S.110
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schlüsse in Wortlaut und mit Angabe des Abstimmungsergebnisses beinhaltet, zu
führen und zu beurkunden.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens gab der TfT bekannt, dass der Empfehlung
der Kontrollabteilung seit Dezember 2016 entsprochen werde.
Im Rahmen der aktuellen Follow up – Einschau stellte der Obmann des TfT der
Kontrollabteilung entsprechende Nachweise über die Protokollierung der seit Dezember 2016 durchgeführten Sitzungen des Ausschusses des Tierschutzvereins
zur Verfügung.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
86
Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Tierschutzvereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die
statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben dem Vereinsvorstand über das
Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Nach § 21 Abs. 2 des Vereinsgesetzes müssen die Rechnungsprüfer ihrer Verpflichtung innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung nachkommen. Hierzu wird angemerkt, dass die Prüfberichte betreffend den Jahresabschluss 2015 und 2014 (erst)
zum 16.11.2016 bzw. 25.11.2015 erstellt worden sind. Aus diesem Grund bemängelte die Kontrollabteilung für beide Wirtschaftsjahre eine säumige Berichtserstellung und Informationspflicht an den Vorstand des TfT.
Die Kontrollabteilung empfahl daher, künftig mehr Augenmerk auf diese verpflichtende vereinsrechtliche Rechnungslegungsfrist zu legen.
In seiner Stellungnahme teilte der TfT dazu mit, dass der Empfehlung der Kontrollabteilung künftig entsprochen werde.
Als Erledigung bezüglich der zugesicherten Umsetzung der Empfehlung wurde der
Kontrollabteilung im Zuge der Follow up – Einschau 2017 vom Obmann des TfT
der aktuelle Bericht der Rechnungsprüfer betreffend das Vereinsjahr 2016 vom
31.05.2017 übermittelt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
87
Die Aufgabenbereiche und Befugnisse des Geschäftsführers sind vom Vorstand
schriftlich gemäß Vereinsstatuten festzulegen. Im Rahmen ihrer Recherchen stellte die Kontrollabteilung fest, dass für den Geschäftsführer weder eine Geschäftsordnung noch eine verbindliche Festlegung seines Tätigkeits- und Verantwortungsbereiches sowie eine Geschäftsordnung in Schriftform vom aktuellen Vorstand des TfT beschlossen wurden.
Die Kontrollabteilung empfahl, diesen formalrechtlichen Akt ehestmöglich nachzuholen.
Im Anhörungsverfahren sagte der TfT zu, der Anregung der Kontrollabteilung in
Zukunft zu entsprechen.
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Zl. KA-00253/2018
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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