Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2010
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-20052010.pdf
- S.17
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Für den restlichen 50 % Anteil geht/ging der ÖPNV-Vertrag von Refinanzierungen beim Bund (FAG-Mittel) in Höhe von € 3,80 Mio. (23 %)
und beim Land Tirol (MÖSt-Mittel) in Höhe von € 3,70 Mio. (23 %) aus.
Weiters besteht im Rahmen der von der IVB an die Stadt Innsbruck für
den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes nach dem Tiroler Gebrauchsabgabegesetz zu
entrichtenden Abgabe eine Refinanzierung in Höhe von ca. € 0,72 Mio.
(4 %).
Für das Haushaltsjahr 2009 ergibt sich ein den städtischen Haushalt
effektiv belastender Betrag in Höhe von ca. € 7,75 Mio.
Von der Stadt
Innsbruck zu leistende
Transferzahlungen
In Bezug auf die von der Stadt Innsbruck (und der IKB AG) zu leistenden Transferzahlungen ist zusammenfassend wesentlich, dass
sich für das Jahr 2008 ein Gesellschafterzuschuss in Höhe von
€ 8.036.970,00 (2009: € 7.749.470,00) ergab,
der IVB (weiterhin) Nachsicht von der Entrichtung der Gebrauchsabgabe gewährt wird,
der IVB die der Stadt Innsbruck vom Land Tirol zufließenden
MÖSt-Mittel zur Verfügung gestellt werden,
der IVB die der Stadt Innsbruck zufließenden FAG-Finanzzuweisungen zur Förderung des ÖPNV weitergeleitet werden.
2.2 Einnahmen und Ausgaben des Ordentlichen Haushaltes
Transferzahlungen –
Einnahmen und Ausgaben des OH
Im Folgenden werden jene Einnahmen und Ausgaben des
UA 875000 abgehandelt, bei denen es sich den Bestimmungen der VRV
i.d.g.F. BGBl. II Nr. 118/2007 zufolge definitionsgemäß um Transferzahlungen handelt.
2.2.1 HHSt. 879000 – Investitions- und Tilgungszuschüsse zwischen
Unternehmungen und marktbestimmten Betrieben
der Gemeinde (Abschnitte 85 bis 89) und der Gemeinde
Keine zahlungswirksamen Einnahmen
Bei dem im Jahr 2008 auf der Haushaltsstelle 2/875000+879000 einnahmenseitig ausgewiesenem Betrag in Höhe von € 202.046,07 handelt es sich um keine zahlungswirksamen Einnahmen, sondern um
einen haushaltsinternen Verbuchungsvorgang zur Verbesserung des
Maastricht-Ergebnisses.
2.2.2 HHSt. 755100 – Laufende Transferzahlung
IVB und Stubaitalbahn GmbH
Gebrauchsabgabe
Zl. KA-01591/2010
Die IVB hat nach dem Tiroler Gebrauchsabgabegesetz, LGBl.
Nr. 78/1992 i.d.g.F. eine Abgabe für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes zu entrichten.
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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