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Jahr: 2013

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-21022013.pdf

- S.20

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In diesem Zusammenhang normiert § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages, dass der Aufsichtsrat der CMI eine Geschäftsordnung für den
Geschäftsführer zu beschließen hat. Diesem Erfordernis ist der Aufsichtsrat nachgekommen. Der Kontrollabteilung wurde eine im Zuge
der jüngsten Neubestellung des Geschäftsführers überarbeitete und
vom Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 20.09.2012 beschlossene aktuelle Geschäftsordnung für den Geschäftsführer vorgelegt.
In Anlehnung an § 11 Abs.1 lit. a des Gesellschaftsvertrages hat der
Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 23.06.2008 einen Einzelprokuristen
zur Vertretung des Geschäftsführers bei Abwesenheit bestellt, der das
Unternehmen seit diesem Zeitpunkt selbstständig vertritt. Darüber hinaus wurde über Beschluss des Aufsichtsrates vom 24.03.2011 eine
zweite Prokura erteilt, die ebenfalls zur selbstständigen Vertretung der
Gesellschaft berechtigt. Beide Beschlussfassungen über die Erteilung
einer Prokura wurden gem. § 53 Abs.1 UGB zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet und dort ersichtlich gemacht.
Gemäß § 28a GmbHG ist der Geschäftsführer verpflichtet, dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens schriftlich zu berichten. Diese
gesetzliche Auflage hat der Geschäftsführer der CMI erfüllt, indem er
so genannte „Quartalsberichte“ erstellt hat, die in den jeweiligen Aufsichtsratssitzungen des Prüfungszeitraumes behandelt und zustimmend zur Kenntnis genommen worden sind.
Der Aufsichtsrat besteht nach § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages
aus bis zu zwölf Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt
werden. Dazu präzisiert Pkt. 4 der Syndikatsvereinbarung, dass fünf
Sitze der Stadtgemeinde Innsbruck, vier Sitze dem Land Tirol, zwei
Sitze der Wirtschaftskammer Tirol und ein Sitz dem Tourismusverband
Innsbruck und seine Feriendörfer zustehen.

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Zl. KA-08827/2012

Die Funktionsperiode des amtierenden Aufsichtsrates begann im Jahr
2009, die Neubestellung der Aufsichtsräte erfolgte über Gesellschafterbeschluss vom 19.05.2009, die konstituierende Sitzung des Aufsichtsrates mit der Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter
fand am 29.06.2009 statt. In Entsprechung der Syndikatsvereinbarung
der Gesellschafter der CMI nominierte die Stadtgemeinde Innsbruck
den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, das Land Tirol die erste Stellvertreterin und die Wirtschaftskammer Tirol den zweiten Stellvertreter.
Sowohl die Neubestellung der Aufsichtsratsmitglieder als auch die über
Beschluss der Generalversammlung vom 31.05.2010 erfolgte Nachwahl bzw. Änderung in der Zusammensetzung dieses Gremiums wurden von der Geschäftsführung im Sinne des § 30f GmbHG zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet.
Soweit durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschlüsse der Gesellschafter nichts anderes bestimmt ist, hat der Aufsichtsrat seine Tätigkeit nach den Vorschriften des GmbHG auszuüben. Unterstützend
wirkt dabei die gem. § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom Aufsichtsrat der CMI am 06.09.2004 für sich selbst festgesetzte Geschäftsordnung mit ihren detaillierten Vorgaben.

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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