Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-21022013.pdf
- S.28
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Dieser Bescheid wurde seitens der CMI beeinsprucht und gleichzeitig
ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. Diesem Antrag wurde
mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol stattgegeben. Der in
der Zwischenzeit durch die TGKK ergangene Leistungsbescheid über
einen Betrag in Höhe von € 87, 5 Tsd. wurde ebenfalls beim Landeshauptmann von Tirol als Rechtsmittelbehörde beeinsprucht und ein
Antrag auf aufschiebende Wirkung eingebracht. Auch diesem Antrag
wurde Folge gegeben und dem Einspruch aufschiebende Wirkung zuerkannt. In weiterer Folge ist das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellung der Versicherungspflicht des Geschäftsführers ausgesetzt worden.
Schließlich wurde dem Einspruch der CMI gegen den Feststellungsbescheid der TGKK stattgegeben und dieser mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol ersatzlos aufgehoben. Die TGKK hat ihrerseits
diesen Bescheid mit Berufung beim BM für Soziales und Konsumentenschutz bekämpft. Da diese Berufung verspätet erfolgt ist, hat die
TGKK beim Landeshauptmann einen Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand eingebracht, dem jedoch, wiederum mit Bescheid
des Landeshauptmannes, nicht Folge gegeben worden ist. Den gegenständlichen Bescheid hat die TGKK neuerlich beim BM für Soziales
und Konsumentenschutz bekämpft. Die Berufung wurde mit Bescheid
des BM abgewiesen und der Bescheid des Landeshauptmannes bestätigt. Dagegen hat die TGKK Beschwerde beim VwGH erhoben.
Mit Entscheidung vom Oktober 2010 hat der VwGH letztlich die Beschwerde der TGKK gegen den Bescheid des BM betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen.
!
(
&
!
&
Die durch die GPLA-Prüfung der TGKK aufgeworfene Problematik des
Dienstverhältnisses des Geschäftsführers war auch in der Generalversammlung der CMI vom 17.09.2007 Diskussionsgegenstand. In diesem
Rahmen wurden zwei mögliche Varianten der „Sanierung“ erörtert,
nämlich entweder die Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend ab
01.01.2007 abzuführen oder eine vertragliche Umgestaltung vorzunehmen, indem die Stadtgemeinde Innsbruck in den Dienstvertrag eintritt und das Dienstverhältnis zwischen der CMI und dem Geschäftsführer aufgelöst wird. Die Entscheidung über die Vorgangsweise wurde
letztlich dem Geschäftsführer überlassen.
Im Dezember 2007 wurde schließlich das Dienstverhältnis rückwirkend
zum 31.12.2006 einvernehmlich aufgelöst und in diesem Zusammenhang die arbeitsrechtlichen Ansprüche (Abfertigung) abgerechnet. Seit
01.01.2007 werden nun die Gehaltsansprüche des Geschäftsführers
aus seinem bisherigen Dienstvertrag zur CMI gemeinsam mit seinen
Bezügen als Beamter der Stadt Innsbruck über die städt. Besoldung
ausgezahlt und von der CMI im Refundierungsweg, zuletzt (2011) in
Höhe von € 240,5 Tsd., rückerstattet.
Die näheren Modalitäten der Vertragsneugestaltung, insbesondere
auch das Weiterbestehen der im Jahr 2005 gegebenen Firmenpensionszusage, sind in einer vom Geschäftsführer und dem seinerzeitigen
Aufsichtsratsvorsitzenden der CMI sowie der damaligen Bürgermeisterin unterzeichneten Vereinbarung (vom 14. bzw. 20.12.2007) festgelegt
worden.
Zl. KA-08827/2012
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
12