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Jahr: 2012

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-21062012.pdf

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-3-

(IMG) (Gesellschafterstruktur, Organe,
etc.) und die künftige strategische Ausrichtung den Beteiligungsauschuss zur Beratung hinzuzuziehen.

Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Widmungen außer Kraft.

8.

11.

KA 10928/2011
Bericht über die Prüfung von
Teilbereichen der IT-Verträge der
Stadt Innsbruck (Dienstleistungs- und Wartungsverträge)

III 1400/2012
Bebauungsplan und Ergänzender Bebauungsplan Nr. WI - B16,
Wilten, Bereich Innrain Nr. 98
(teilweise als Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14/t), gemäß
§ 56 Abs. 1 und 2 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) 2011

Beiliegender Kurzbericht des Kontrollausschusses wird zur Kenntnis genommen.

Beschluss (einstimmig):
9.

KA 2635/2012
Bericht über die Belegkontrollen
der Stadtgemeinde Innsbruck,
I. Quartal 2012

Beiliegender Kurzbericht des Kontrollausschusses wird zur Kenntnis genommen.
10.

III 5295/2012
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. AM - F40, Amras, Bereich Amraser-See-Straße Nr. 10
(als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. AM - F1), gemäß § 36 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) 2011

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
12.6.2012:
Die Auflage des Entwurfes der Flächenwidmungsplanes Nr. AM - F40, Amras, Bereich Amraser-See-Straße Nr. 10 (als Änderung des Flächenwidmungsplanes
Nr. AM - F1) gemäß § 36 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) 2011 wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 70 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) 2011 der
Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss
jedoch erst dann rechtswirksam wird,
wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hiezu
berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
GR-Sitzung 21.6.2012

Antrag des Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
12.6.2012:
Der Bebauungsplan und Ergänzende Bebauungsplan Nr. WI - B16, Wilten, Bereich
Innrain Nr. 98 (teilweise als Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 14/t) gemäß § 56
Abs. 1 und 2 Tiroler Raumordnungsgesetz
{TROG} 2011), wird beschlossen.
Mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden bebauungsplanmäßigen Bestimmungen außer Kraft.
12.

III 10738/2011
Bebauungsplan Nr. AL - B37,
Arzl, Bereich östlich Kreuzgasse
und nördlich Fuchsrain, gemäß
§ 56 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) 2011,
2. Entwurf

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
12.6.2012:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. AL - B37, Arzl, Bereich
östlich Kreuzgasse und nördlich Fuchsrain
gemäß § 56 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) 2011, 2. Entwurf,
wird beschlossen.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.