Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2012

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-21062012.pdf

- S.33

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In der Stellungnahme teilte die IMG mit, dass der Empfehlung nachgekommen und mit der Innsbrucker Markthallen Betriebs Gesellschaft m.b.H. bezüglich der Benützung der Kellerräumlichkeiten ein
schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen worden sei.
Rechts- und
Beratungskosten

Für die Erstellung des Jahresabschlusses und für die Bewerkstelligung
der laufenden Lohn- und Gehaltsverrechnung bedient sich die
IMG einer Steuerberatungsgesellschaft. Die dafür unter der Position
„Rechts- und Beratungskosten“ erfassten Aufwendungen beliefen sich
im Jahr 2010 auf insgesamt € 6,8 Tsd. Eine schriftliche Beauftragung
der in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen war nicht aktenkundig. Bezüglich der auf den gelegten Eingangsfakturen angeführten
Abrechnungsgrundlagen (Honorargrundsätze für die Wirtschaftstreuhandberufe) merkte die Kontrollabteilung an, dass diese seit Ende August 2007 nicht mehr anwendbar waren und die ab diesem Zeitpunkt
geänderten Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB) nunmehr eine individuelle Honorarvereinbarung mit
den Klienten vorsehen.
Der Vollständigkeit halber war darauf hinzuweisen, dass die IMG noch
im Verlauf der Prüfung eine schriftliche Formulierung des Auftragsverhältnisses mit der Steuerberatungskanzlei unter Zugrundelegung der
zitieren AAB (2011) veranlasst hat. Ergänzend dazu hat die Kontrollabteilung empfohlen, das Honorar für die vom Auftragsverhältnis umfassten Leistungen zu konkretisieren.
Im Anhörungsverfahren berichtete die IMG, dass die Leistungen, die
als Honorargrundlage für die Steuerberatungskanzlei fungieren, konkretisiert worden seien und ab sofort als Berechnungsbasis dienen
würden.

Kosten für die
Erstellung des Jahresabschlusses 2009 –
Auflösung der
Rückstellung

Die Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses 2009 wurden mit
€ 4.000,00 angenommen und als Rückstellung in der Bilanz 2009 au sgewiesen. Da sich die tatsächlichen Aufwendungen der IMG hierfür im
Jahr 2010 nur auf rd. € 3,0 Tsd. zzgl. USt bezifferten, die 2009 gebildete Rückstellung letztlich also höher war, als die tatsächliche Zahlung im
Jahr 2010, vertrat die Kontrollabteilung die Meinung, dass im Zuge der
Auflösung der Rückstellung der den tatsächlichen Aufwand übersteigende Betrag ertragswirksam auf dem Konto 8430 (Erträge aus der
Auflösung von Rückstellungen) erfasst hätte werden müssen.

Buchhaltungskosten

Die Führung der gesamten Buchhaltung ist an eine gewerbliche Buchhalterin vergeben, welche ihre Leistungen ¼-jährlich mit der IMG abrechnet. Auch dieses Auftragsverhältnis war zum Zeitpunkt der Prüfung
schriftlich nicht dokumentiert. Die IMG hat daraufhin noch während der
Prüfungshandlungen einen schriftlichen Werkvertrag abgeschlossen.
Nachdem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für gewerbliche
Buchhalter (GBH) die Gegenleistung des Auftraggebers für die erbrachten Dienst- und Beratungsleistungen mit der Bezahlung eines
angemessenen Honorars definieren, empfahl die Kontrollabteilung,
dieses Honorar konkret festzulegen.
Im Rahmen der Stellungnahme wurde die Kontrollabteilung informiert,
dass die Honorarrichtlinien mit der gewerblichen Buchhalterin überarbeitet und spezifiziert worden seien.

Zl. KA-10504/2011

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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