Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-21062012.pdf
- S.46
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Dienstleistungen nach dem BVergG 2002 (BGBl I 99/2002)“ zurückzuführen.
Vorteile
Vereinbarung
vom 18.11.2004
(Vertrag RO040006-13)
Die Beauftragung des eben angeführten Pools in der Höhe von 50
Stunden zu BBG-Konditionen hatte gegenüber dem zuvor angeführten
Bestellschein vom 08.09.2003 u.a. den Vorteil, keine Verpflichtung hinsichtlich einer Mindestabnahme (25 % des vereinbarten Stundenkontingentes) oder Vorausfakturierung von Stunden eingehen zu müssen.
Zudem verringerte sich der Stundensatz für einen IT-Spezialisten um
immerhin brutto € 30,00 auf brutto € 150,00 pro Stunde.
Weitere Vereinbarungen In weiterer Folge gab die Kontrollabteilung einen Überblick über die
Inhalte (Vertragsnummer, Stundenanzahl, Stundensatz, Auftragsbestätigung und Vertragsende) der seit 01.01.2005 bis zum Prüfungszeitpunkt (Dezember 2011) in Auftrag gegebenen Serviceverträge. Bei den
in Euro angegebenen Stundensätzen und Auftragswerten handelt es
sich um Bruttobeträge:
Auftragsbestätigung
vom
Vertrag
Nr.
Stundenanzahl
Std.satz
AuftragsWert
Vertragsende
12.04.2010
TM002061A
50,00
162,00
8.100,00
28.09.2011
05.01.2010
TM002061
50,00
162,00
8.100,00
keine Angaben
12.04.2007
AW00961-46
50,00
157,20
7.860,00
keine Angaben
28.01.2005
TM000900
25,00
150,00
3.750,00
30.06.2006
SUMME
175,00
27.810,00
Vereinbarung
vom 28.01.2005
(Vertrag TM000900)
Im Zusammenhang mit dem von der Fa. IBM mit Auftragsbestätigung
vom 28.01.2005 zur Verfügung gestellten Pool (25 Stunden) hat die
Kontrollabteilung die Verrechnung der Stunden einer Verifizierung
unterzogen. Hierbei wurde festgestellt, dass insgesamt 85,3 Stunden
zu den hierfür festgelegten Bedingungen in Anspruch genommen bzw.
abgerechnet worden sind.
Verrechnete
Dienstleistungen
Den Recherchen der Kontrollabteilung zufolge war der eben genannte
Stundenpool bereits mit Erbringung der Dienstleistung der Fa. IBM am
17.08.2006 ausgeschöpft bzw. wurde die vereinbarte Maximalstundenanzahl überschritten. Im Hinblick auf eine Erweiterung des Stundenkontingentes war kein Schriftverkehr aktenkundig. Somit wurden im
Beobachtungszeitraum 2006 bis 2007 insgesamt 60,3 Dienstleistungsstunden im beiderseitigen Einvernehmen, also ohne weiteren Bestellschein bzw. Auftrag, erbracht und bezahlt. Die Kontrollabteilung hat
dazu empfohlen, künftig im Falle eines Abrufes von über das Maximalstundenkontingent hinausgehenden Dienstleistungen eine schriftliche
Vertragsverlängerung zum ursprünglichen Auftrag zu erstellen.
Abstimmung
Darüber hinaus nahm die Kontrollabteilung eine Abstimmung der zu
Stundenaufzeichnungen diesem Vertrag in den Jahren 2005 bis 2007 der Stadt Innsbruck ver-
rechneten Dienstleistungsstunden mit jenen lt. Stundenaufstellung der
Fa. IBM vor. Die Abgleichung ergab eine marginale Stundendifferenz
zu Gunsten der Stadt Innsbruck.
Zl. KA-10928/2011
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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