Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-21062012.pdf
- S.53
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Unterschiedliche
Verdiensthöhe
Beim Nachvollzug der Abrechnungsvorgänge hat sich herausgestellt,
dass die in der zitierten Vereinbarung vom 09.12.2003 vereinbarten
Modalitäten unterschiedlich gehandhabt werden. Daraus ergab sich,
dass jede der zur Zeit Hallenaufsichtsdienste verrichtenden drei Personengruppen (IIG & Co KG-Bedienstete, städt. Bedienstete und freie
Dienstnehmer) für eine idente Tätigkeit einen anderen Nettostundenlohn lukriert.
Fehlende Transparenz
und Kostenwahrheit
Dazu kommt, dass die den Vereinen von der IISG vorgeschriebenen
Personalkostenanteile der städt. Hallenwarte im Rahmen der Geschäftsbesorgung über das Mandantenkonto „Stadt“ bzw. letztlich mit
der Finanzabteilung abgerechnet werden, eine weitere Umbuchung
dieser Einnahmen auf jene Dienststellen, wo die als Hallenwarte tätigen Mitarbeiter im Rahmen ihrer eigentlichen Dienstverwendung zugehörig und kostenmäßig prälimiert sind (bspw. Standesamt, Volksschulen, Hauptschulen) aber nicht erfolgt. Neben einer für die IISG umständlichen und zeitaufwändigen Manipulation bei der Weiterverrechnung an die Stadt werden diese Dienststellen überdies mit einem nicht
dem Verursacherprinzip entsprechenden Teil der Personalkosten aus
dem Titel „Hallenaufsicht“ belastet. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der
Dienstgeberbeiträge, wobei diese im Falle der freien Dienstnehmer
derzeit als Restkosten bei der IIG & Co KG verbleiben.
Empfehlung
Resümierend vertrat die Kontrollabteilung die Meinung, dass sich eine
Bereinigung dieser aktuell unbefriedigenden Sachlage erzielen ließe,
wenn die für Veranstaltungen an Wochenenden und Feiertagen erforderlichen Hallenaufsichten künftig ausnahmslos im Rahmen freier,
zweckmäßigerweise von der IISG abzuschließender Dienstverträge
bewerkstelligt werden würden. Allerdings wäre dazu im Vorfeld eine
Neuverhandlung und Neufestlegung der Stundenvergütung erforderlich. Die Kontrollabteilung empfahl, dahingehende Verhandlungen mit
der IISG in die Wege zu leiten.
Im Anhörungsverfahren schloss sich das Amt für Sport den Empfehlungen der Kontrollabteilung vollinhaltlich an und begrüßte ihren Vorschlag, die erforderlichen Hallenaufsichten zukünftig mittels einheitlicher, von der IISG abzuschließender Dienstverträge zu handhaben.
Gleichzeitig wurde betont, dass es in diesem Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Ämtern Personalwesen sowie Präsidial- und
Rechtsangelegenheiten der MA I und der Rechts- bzw. Personalabteilung der IIG mit dem Sportamt bedürfe.
Therapiekosten für
Missbrauchsopfer –
Umsatzsteuerbefreiung
Zl. KA-02635/2012
Im Zuge der laufenden Belegüberprüfungen wurde von der Kontrollabteilung eine Auszahlungsanordnung der Magistratsdirektion an eine
Psychotherapeutin über einen Betrag von € 320,00 behoben. Bei di eser Summe handelte es sich um die Abrechnung von Therapiestunden
eines Missbrauchsopfers, welches in einem der städtischen Heime
untergebracht war. Die Auszahlung wurde über die Voranschlagspost
1/010000-728000 – Magistratsdirektion – Entgelte für sonstige Leistungen abgewickelt, welche in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht dem „gemischten Bereich“ (Steueraufteilungsschlüssel 51 %) zugeordnet ist. In
der Rechnung der Psychotherapeutin war ein Umsatzsteuerbetrag aufgrund der geltenden Steuerbefreiung für Umsätze aus der Tätigkeit als
Psychotherapeut korrekterweise nicht ausgewiesen. Für die Kontrollabteilung war jedoch auffällig, dass die Verbuchung unter Angabe eines
Umsatzsteuerbetrages (bzw. für die Stadt Innsbruck genau genommen
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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