Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-21112013-geschwaerzt.pdf
- S.82
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ßend wurde bemerkt, dass sich die MA IV – wie von der Kontrollabteilung angeregt – dennoch mit der Abteilung Gemeindeangelegenheiten
des Landes Tirol in Verbindung setzen werde, um eine Bereinigung
herbeizuführen.
Österreichischer
Stabilitätspakt 2011 –
Festlegung von
Haftungsobergrenzen
(auch für Gemeinden) –
Empfehlung
Im Zuge des Österreichischen Stabilitätspaktes 2011, BGBl. I
Nr. 117/2011 vom 12.12.2011, wurde erstmals bestimmt, dass der
Bund bundesgesetzlich für die Bundesebene und die Länder landesgesetzlich für die jeweilige Landesebene und die jeweilige Gemeindeebene verbindliche Haftungsobergrenzen festlegen.
Durch die Novellierung des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 mit LGBl. Nr. 10/2012 vom 21.02.2012 (und der Tiroler Gemeindeordnung mit LGBl. Nr. 11/2012 vom 21.02.2012) kam der Landesgesetzgeber der aus dem Österreichischen Stabilitätspakt 2011 in
puncto Haftungsobergrenzen bestehenden Verpflichtung nach. Seither
bestimmt § 68a IStR i.d.g.F. die Übernahme von Haftungen. Neben den
in §§ 68 und 68a Abs. 1 und 2 leg. cit. enthaltenen allgemeinen Voraussetzungen für die Übernahme von (Darlehen und) Haftungen regelt
§ 68a Abs. 3 leg. cit. weiters, dass – soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen des Landes aus dem jeweils geltenden Österreichischen
Stabilitätspakt erforderlich ist – die Landesregierung durch Verordnung
weitere Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere eine Haftungsobergrenze, festzulegen hat und zu bestimmen hat,
welche Risikovorsorge für den Fall einer Inanspruchnahme zu bilden
ist. Die Gesetzesänderung trat mit 01.01.2012 in Kraft.
Mit LGBl. Nr. 39/2012 vom 13.04.2012 wurde die Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von Haftungsobergrenzen kundgemacht. Diese Verordnung beinhaltet Regelungen zur Haftungsobergrenze, zur Einteilung von Haftungen nach so genannten Risikoklassen, zur Ermittlung des Wertes einer Haftung, zum Bewertungszeitpunkt, zu allfälligen Risikovorsorgen, zur Übernahme von Haftungen
durch andere Rechtsträger sowie zur Meldepflicht und trat mit
01.01.2012 in Kraft.
Im Hinblick auf den transparenten Ausweis von Haftungen in der Haushaltsrechnung der Stadt Innsbruck wurde der bisherige § 71 Abs. 2 IStR
(Rechnungslegung), wonach der Haushaltsrechnung eine Vermögensrechnung anzuschließen ist, in der der Anfangsstand, die Veränderungen und der Endstand des Vermögens und der Schulden der Stadt
nachzuweisen sind, mit LGBl. Nr. 10/2012 vom 21.02.2012 durch einen
zweiten Satz erweitert. Seither bestimmt § 71 Abs. 2 zweiter Satz IStR
i.d.g.F., dass alle im Verantwortungsbereich der Stadt übernommenen
Haftungen übersichtlich aufzulisten sind, wobei zu jeder Haftung der
Haftungsrahmen, der Ausnützungsstand, die zur Beurteilung der Einhaltung der Haftungsobergrenze notwendigen Angaben und eine allenfalls getroffene Risikovorsorge auszuweisen sind.
Von der Kontrollabteilung wurde darauf hingewiesen, dass die mit LGBl.
Nr. 10/2012 vom 21.02.2012 kundgemachte und mit 01.01.2012 in Kraft
getretene Bestimmung des § 71 Abs. 2 zweiter Satz IStR im Rechnungsabschluss des Jahres 2012 der Stadt Innsbruck nicht berücksichtigt worden ist. Im Hinblick auf den Rechnungsabschluss des Jahres
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Zl. KA-08253/2013
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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