Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 03-Protokoll-30-04-2020_fertig.pdf
- S.31
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18.
IV 4182/2020
Mittelverwendung in dringenden
Fällen zur Bewältigung der COVID-19 Krise
der erforderlichen Höhe im Voraus auszubezahlen.
3.
Eine Auszahlung gemäß Punkt 1. und
2. erfolgt unter der Voraussetzung,
dass sich die FörderwerberInnen verpflichten, rechtzeitig die für die Ausschöpfung sämtlicher weiterer Ansprüche (Versicherungen, Krisen- und Fördermittel des Bundes und des Landes,
Kurzarbeit etc.) erforderlichen Anträge
zu stellen und darüber einen Nachweis
zu erbringen. Nicht benötigte Subventionen der Stadt Innsbruck sind zurückzubezahlen. Begründete Ausnahmefälle liegen vor, wenn die auszubezahlende Subvention für die Aufrechterhaltung der Liquidität und/oder des Betriebes der FörderwerberIn unbedingt erforderlich ist.
4.
Die Frist zur Erbringung der Nachweise
für das Kalenderjahr 2019 (Jahresrechnungen, Abrechnungen) gemäß § 9
Abs. 1 der Subventionsordnung wird
von 31.03.2020 auf 31.12.2020 erstreckt.
5.
Subventionsansuchen können für die
Zeit der Maßnahmen, die aufgrund der
COVID-19-Krise erlassen wurden, per
Email eingebracht werden.
Schriftliche Kenntnisnahme:
Verfügung des Herrn Bürgermeisters vom
17.03.2020 gemäß § 33 Abs. 1 Stadtrecht
der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) und
Kenntnisnahme im Stadtsenat am
08.04.2020:
Die Mag.-Abt. IV, Finanzverwaltung und
Wirtschaft, wird beauftragt, die erforderlichen Haushaltsstellen, zusammengefasst in
einem Deckungsring, bei der Anordnungsberechtigung 229 (Büro Bgm.-Stellv. Ing.
Mag. Anzengruber, BSc) umgehend anzulegen und eine Bedeckung durch die Mag.Abt. IV, Finanz- Wirtschaft- und Beteiligungsverwaltung, sicherzustellen.
Nach derzeitigen Stand wird von einer maximalen Summe in Höhe von € 200.000,-ausgegangen. Mit der Verfügung wird die
Aufrechterhaltung der eigenen Infrastruktur
für den Notbetrieb und die notwendigen
Maßnahmen für die lnnsbrucker Bevölkerung finanziert.
19.
IV 4181/2020
Subventionen, Auszahlung in begründeten Ausnahmefällen
20.
Schriftliche Kenntnisnahme:
Verfügung des Herrn Bürgermeisters vom
23.03.2020 gemäß § 33 Abs. 1 Stadtrecht
der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) und
Kenntnisnahme im Stadtsenat am
08.04.2020:
1.
2.
Die zuständigen Dienststellen werden
ermächtigt, in begründeten Ausnahmefällen Subventionen für das Jahr 2020
auch dann an FörderwerberInnen auszubezahlen, wenn die Nachweise für
die rechtmäßige Verwendung der Vorjahres-Subventionen noch nicht erbracht und/oder geprüft werden konnten.
Die zuständigen Dienststellen werden
bei vereinbarter Auszahlung der Subvention in Teilbeträgen ermächtigt, in
begründeten Ausnahmefällen gleichzeitig mehrere Subventionsteilbeträge in
GR-Sitzung 30.04.2020
IV 4465/2020
Ermächtigung zur zinsfreien Stundung von Zahlungsverpflichtungen bei Liquiditätsengpässen
Schriftliche Kenntnisnahme:
Verfügung des Herrn Bürgermeisters vom
31.03.2020 gemäß § 33 Abs. 1 Stadtrecht
der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) und
Kenntnisnahme im Stadtsenat am
08.04.2020:
1.
Die zuständigen Dienststellen werden
ermächtigt, die Fälligkeit einer privatwirtschaftlichen Forderung durch Vereinbarung einer zinsfreien Stundung
bis längstens 31.12.2020 hinauszuschieben. Der Lauf der Verjährungsfrist
wird für die Dauer der Stundung gehemmt.