Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2013

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-24102013-geschwaerzt.pdf

- S.24

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ATS 6.500.000,00 auf insgesamt ATS 8.200.000,00 erhöht worden und
hat bekanntlich die Stadt Innsbruck mit 01.01.2012 die Geschäftsanteile der beiden Kammern übernommen und ist seit diesem Zeitpunkt
Alleingesellschafterin der MHB. Die Kontrollabteilung stellte im gesellschaftsrechtlichen Nachvollzug in dieser Angelegenheit jedenfalls fest,
dass alle notwendigen Beschlüsse gefasst und die erforderlichen Einreichungen im Firmenbuch veranlasst bzw. ersichtlich gemacht worden
sind.
Eine Umrechnung des Stammkapitals in Euro stand zum Prüfungszeitpunkt der Kontrollabteilung im Mai/Juni 2013 allerdings noch aus. Aus
Gründen der Aktualität und Zeitnähe empfahl die Kontrollabteilung, das
Stammkapital im Zuge der anstehenden Novellierung des Gesellschaftsvertrages unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in Euro umzurechnen.
3.3 Organe der Gesellschaft
Organe

Zum Prüfungszeitpunkt der Kontrollabteilung bildeten der Geschäftsführer und die Generalversammlung die Organe der Gesellschaft.

Geschäftsführer

Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer, der gem. § 15 Abs. 1
GmbHG in Verbindung mit Pkt. X. Abs. 1 des (alten) Gesellschaftsvertrages von den vormaligen Gesellschaftern Wirtschaftskammer Tirol
und Landwirtschaftskammer Tirol bestellt worden ist. Der amtierende
Geschäftsführer vertrat die Gesellschaft seit 01.01.2012 selbstständig,
die Bestellung erfolgte am 21.12.2011 im Wege eines Umlaufbeschlusses der seinerzeitigen Gesellschafter. Die rechtlichen Beziehungen
zwischen dem Geschäftsführer und der MHB wurden in Ergänzung und
Präzisierung des erwähnten Umlaufbeschlusses durch einen schriftlichen Dienstvertrag vom 19.01.2012, der von der Frau Bürgermeisterin
als nunmehrige Eigentümervertreterin in der MHB und dem Geschäftsführer unterfertigt worden ist, geregelt.
Kurz vor Beginn des Anhörungsverfahrens ist der amtierende Geschäftsführer längerfristig erkrankt. Um die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft abzusichern fasste die Stadtgemeinde Innsbruck als Alleingesellschafterin der MHB am 31.07.2013 den Beschluss, einen zweiten
Geschäftsführer mit Einzelvertretungsbefugnis zu bestellen. Gleichzeitig ist die Vertretungsbefugnis des erkrankten Geschäftsführers auf
eine kollektive Vertretungsbefugnis mit dem neuen Geschäftsführer
eingeschränkt worden. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck
hat diesen Gesellschafterbeschluss am 06.08.2013 zur Kenntnis genommen.

Verantwortung des Ge- Der Geschäftsführer hat nach § 25 Abs. 1 GmbHG die Geschäfte des
schäftsführers
Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes

zu führen und gemäß Pkt. II. Abs. 1 seines Geschäftsführervertrages
dabei die einschlägigen Gesetze, die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages, seines Dienstvertrages und allfälliger Geschäftsordnungen für den Geschäftsführer und den Beirat sowie die Beschlüsse
der Generalversammlung und allenfalls eines Beirates zu beachten. In
diesem Zusammenhang normiert(e) Pkt. XII. Abs. 8 des alten Gesellschaftsvertrages (noch gültig für das Jahr 2012 und das Jahr 2013 bis
…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-04487/2013

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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