Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-24102013-geschwaerzt.pdf
- S.26
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10.09.2012 und 14.06.2013 je eine Eigentümerversammlung sowie im
Zuge der Bestellung des aktuellen Geschäftsführers zusätzlich am
21.12.2011 einen Umlaufbeschluss der vormaligen Gesellschafter im
Sinne des § 34 GmbHG abgewickelt.
3.4 Beirat
Abberufung des „alten“
Beirates
Einer Auskunft des amtierenden Geschäftsführers zufolge hatten die
vormaligen Gesellschafter Wirtschaftskammer Tirol und Landwirtschaftskammer Tirol seinerzeit einen Beirat installiert. Dies wäre allerdings vor so langer Zeit passiert, dass nicht mehr eruierbar sei, wann
die Bestellung der Beiratsmitglieder erfolgt ist. Jedenfalls gäbe es nach
seinem Wissensstand keine Hinweise auf Sitzungen dieses Gremiums
und dementsprechend auch keine Sitzungsprotokolle.
Im Zuge der Erörterung der Frage der Funktionsdauer des ehemaligen
Beirates und der Abberufungs- und (Neu-)Bestellungsmodalitäten
eines Beirates der MHB berichtete der Leiter des Referates Liegenschaftsangelegenheiten nach Rücksprache mit dem (in Sache Gesellschaftsvertrag befassten) Notar, dass beabsichtigt sei, im Rahmen der
nächsten Generalversammlung den „alten“ Beirat formell abzuberufen
und zu entlasten und in weiterer Folge damit die Nominierung eines
„neuen“ Beirates zu ermöglichen.
Bestellung eines neuen
Beirates
Im Pkt. 8. des neuen (und Pkt. XI. des alten) Gesellschaftsvertrages ist
die Einsetzung eines sogenannten Beirates vorgesehen. Bis zum Prüfungszeitpunkt im Juni 2013 war ein derartiges Gremium noch nicht
bestellt worden, allerdings wurde der Kontrollabteilung bereits während
der Prüfung von Seiten der maßgeblichen Stelle in der MA IV signalisiert, dass die Installierung eines Beirates vorgesehen sei. Die Kontrollabteilung unterstützt generell die Bestrebungen der Stadt Innsbruck, einen Beirat zur Beratung der Geschäftsführung zu bestellen. Im
Konnex damit erscheint der Kontrollabteilung die in zeitlicher Hinsicht
vorgesehene Abhaltung von quartalsmäßigen Zusammenkünften des
Beirates unbedingt erforderlich.
3.5 Wirtschaftsplan und Jahresabschluss
Wirtschaftsplan
Eine besondere – im Gesetz oder Gesellschaftsvertrag der MHB nicht
verankerte, aber nach kaufmännischen Grundsätzen notwendige und
in vergleichbaren Kapitalgesellschaften auch praktizierte – Aufgabe
des Geschäftsführers besteht nach Meinung der Kontrollabteilung darin, jährlich für jedes Geschäftsjahr im Vorhinein einen Wirtschaftsplan
zu erstellen und dem zuständigen Organ (es müsste noch bestimmt
werden, ob Beirat oder Generalversammlung) zur Genehmigung vorzulegen.
Die Kontrollabteilung stellte fest, dass in der Ära des aktuellen Geschäftsführers zwar ein Budget für das Jahr 2013 einschließlich einer
Budgetüberwachung erstmalig erstellt worden ist, eine fristgerechte
Vorlage – in diesem Fall und derzeit mangels eines Beirates an die
Generalversammlung – und Genehmigung vor Beginn des Geschäftsjahres hat jedoch nicht stattgefunden. Die Kontrollabteilung empfahl,
diesem Erfordernis in Zukunft ausnahmslos und rechtzeitig zu entsprechen.
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Zl. KA-04487/2013
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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