Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-24102013-geschwaerzt.pdf
- S.32
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Sollten nach Abrechnung sämtlicher Kosten auf dem Konto des Reparaturfonds Restmittel verbleiben, bestimmten die Vertragspartner, diese
binnen zwei Monaten nach Ablauf des Jahres 2012 zu gleichen Teilen
an die Kammern auszubezahlen. Die Geschäftsführung der MHB hatte
bis Ende Februar 2013 eine Schlussrechnung über sämtliche Leistungen und Rechnungen, welche mittels Reparaturfonds (Teil-)Bedeckung
fanden, zu erstellen und den Kammern vorzulegen. Für den Fall eines
Zahlungsverzuges waren Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. vertraglich festgelegt worden.
Anmerkungen der
Kontrollabteilung zur
vertraglichen Ausgestaltung des Reparaturfonds
Laufende Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten waren vom Reparaturfonds ebenso ausgenommen wie Reparaturarbeiten an baulichen
oder technischen Anlagen, welche nicht ausdrücklich behördlich aufgetragen oder in Hinsicht auf die Aufrechterhaltung des technischen Betriebes notwendig waren. Warum nur Reparaturen nach Ausfall einer
Anlage, jedoch nicht auch die im Normalfall kostengünstigere, präventive Instandhaltung durch die Stadtgemeinde Innsbruck in den Reparaturfonds hineinreklamiert wurde, war aus den im Zuge der Prüfung vorgelegten Schriftstücken nicht abzuleiten. So hätte nach Ansicht der
Kontrollabteilung die vertragliche Berücksichtigung einer Reparatur
oder die Beseitigung von Fährnissen, welche die Sicherheit von
Mensch und Gut gefährden oder den wirtschaftlichen Betrieb bestimmend negativ beeinflussen, nächst zur Bedingung der behördlichen
Auflagen erfolgen können.
In einem der Kontrollabteilung vorliegenden Dokument wurden die Vertreter der Stadt Innsbruck, der Wirtschafts- und der Landwirtschaftskammer Tirol ebenfalls auf die inhaltliche Einschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs des Reparaturfonds hingewiesen und die
Möglichkeit einer Ausdehnung auf sämtliche Reparaturaufwendungen
aufgezeigt. Ferner wurde auf gewisse Unschärfen in der Definition des
Reparaturfonds hingewiesen. Auf Wunsch der Vertragspartner wurde
jedoch im Hinblick auf ein „möglichst pragmatisches Handling“ des Reparaturfonds von einer exakteren Abgrenzung der umfassten Arbeiten
abgesehen.
Die Kontrollabteilung konnte der Entscheidung zur allgemeinen Definition von Bedingungen für den Geltungs- bzw. Deckungsbereich des
Reparaturfonds anstelle einer taxativen Aufstellung dezidierter Reparatur- und Ersatzmaßnahmen grundsätzlich folgen. Sie vertritt jedoch die
Ansicht, dass die vereinbarten Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Reparaturfonds das Ausmaß zurechenbarer Maßnahmen
beachtlich einschränkte und ein angedachtes „möglichst pragmatisches
Handling“ des Fonds nicht zwingend erleichtert hatte.
Einschau in die Handhabung des Reparaturfonds – Feststellungen
der Kontrollabteilung
Im Zuge der durchgeführten Prüfung des Reparaturfonds konnte die
Kontrollabteilung feststellen, dass die praktische Umsetzung des Reparaturfonds durchaus pragmatisch, jedoch unter teilweiser Vernachlässigung vereinbarter Rahmenbedingungen erfolgt ist.
So zeigte sich, dass auf eine monatliche schriftliche Berichterstattung
zum Reparaturfonds inkl. Behandlung der zugeordneten Aufträge und
Rechnungen verzichtet worden war. Anstelle dessen informierte der GF
der MHB den Vertreter der Wirtschaftskammer Tirol im Zuge von Besprechungen und gemeinsamen Begehungen der Markthalle über jene
Leistungen, welche seitens der MHB durch den Reparaturfonds zur
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Zl. KA-04487/2013
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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