Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-24102013-geschwaerzt.pdf
- S.46
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dem Geschäftsführer und dem Hausmeister zugrunde. Ein eigener
schriftlicher Dienstwohnungsvertrag wurde von der MHB nicht abgefasst. Im Sinne der wechselseitigen Rechtssicherheit empfahl die Kontrollabteilung zur Regelung maßgeblicher Punkte (bspw. Vertragsdauer, Bezahlung von Betriebs- und Heizkosten, Instandhaltung, Erhaltung, bauliche Veränderungen, Verbot der Untervermietung, allfällige
vorzeitige Auflösung des Vertrages etc.) die separate Abfassung eines
schriftlichen Dienstwohnungsvertrages.
Der Hausmeister ist/war neben seinem Arbeitsverhältnis zur MHB auch
selbstständig mit seinem Schlossereibetrieb tätig. Im Arbeitsvertrag
des Hausmeisters ist bestimmt, dass ihm zur Ausübung der genehmigten Nebentätigkeit die für den Hausmeister vorgesehene Werkstätte
zur Verfügung steht. In den bereitgestellten Prüfungsunterlagen war in
diesem Zusammenhang ein vom Hausmeister und vom Geschäftsführer der MHB unterfertigter (allerdings undatierter) Mietvertrag über ein
im Westteil der Markthalle gelegenes Lager sowie über die Benützungsberechtigung eines Materialregales im Gangbereich (mit dem
Vertragszweck der Verwendung als Werkstätte) enthalten. Aus einem
vom Geschäftsführer der MHB unterfertigten (jedoch undatierten) Aktenvermerk ging die Anordnung hervor, dass an den Hausmeister als
Mieter keine entsprechenden Mietzinsvorschreibungen gerichtet werden sollten. Für die Kontrollabteilung stellte sich die Sachlage aufgrund
der vorliegenden Unterlagen in der Weise dar, dass der Hausmeister
die für seine Hausmeistertätigkeit notwendige Werkstatt in Abstimmung
mit dem Geschäftsführer offenbar auch als Werkstätte für seinen
Schlossereibetrieb nutzt(e). Arbeitszeitaufzeichnungen, die einerseits
das Ausmaß der Nutzung als Werkstätte für den Schlossereibetrieb
des Hausmeisters und andererseits die Nutzung derselben außerhalb
der im Arbeitsvertrag mit der MHB definierten Arbeitszeiten belegen,
konnten der Kontrollabteilung nicht vorgelegt werden. Im Sinne der
Transparenz empfahl die Kontrollabteilung, künftig durch entsprechende Arbeitszeitaufzeichnungen auf eine Trennung der beiden Nutzungsbereiche starkes Augenmerk zu legen. Außerdem war die Kontrollabteilung der Ansicht, dass dem Hausmeister für die Werkstättennutzung
des Schlossereibetriebes – so wie offensichtlich ursprünglich auch beabsichtigt – ein Mietzins vorgeschrieben werden sollte.
Im Zuge der Prüfung stellte die Kontrollabteilung fest, dass der Hausmeister mit seinem Schlossereibetrieb im Geschäftsjahr 2012 auch für
die MHB Leistungen erbracht hat. Die Tätigkeiten bezogen sich den an
die MHB fakturierten fünf Rechnungen zufolge auf das Herstellen, Liefern und Montieren von Türrahmen und Bodenschwellern, das Anfertigen einer Terrassenkonstruktion und einer Unterkonstruktion am Müllplatz sowie das Herstellung eines Zaunes. Der Geschäftsführer der
MHB argumentierte diese Beauftragungen damit, dass die vom Hausmeister für die MHB ausgeführten Leistungen von keinem anderen
(Schlosserei-)Betrieb so kostengünstig erbracht werden hätten können.
Im Zusammenhang mit diesen vom Hausmeister im Rahmen seines
Schlossereibetriebes für die MHB ausgeführten Leistungen kritisierte
die Kontrollabteilung, dass vom Geschäftsführer keine Vergleichsangebote eingeholt worden sind, dass für die Kontrollabteilung anhand
der Rechnungen mangels weiterer belegbarer Informationen die zeitliche Abgrenzung zur Tätigkeit als Hausmeister der MHB nicht verifizierbar war, dass aus formaler umsatzsteuerrechtlicher Sicht in keiner der
fünf Fakturen der Tag bzw. Zeitraum der Lieferung oder Leistung ent…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-04487/2013
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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