Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2010

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-25032010.pdf

- S.5

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-5-

ges von 1928-06-14 für EZ 960,
Grundbuch Wilten zu LNr. 5 und
7;
c) die Dienstbarkeiten der Führung,
Benützung und Erhaltung einer
elektrischen Hochspannungsleitung auf Grundstück 579/1, 589,
590, gemäß Abschnitte A) 1) 2),
B), C) Enteignungsbescheid A
1965-07-28 sowie Abschnitte I, II,
Dienstbarkeitsvertrag für Tiroler
Wasserkraft AG (TIWAG) zu CLNr. 9; und
d) die Dienstbarkeit der unterirdischen Verlegung, Benützung und
Erhaltung eines Kabels zur Übertragung von Nachrichten gemäß
Punkt 1) Dienstbarkeitsvertrag
1998-06-09 auf Grundstück 589
für Tiroler Wasserkraft AG (TIWAG) zu C-LNr. 17, werden von
der Stadt Innsbruck mit übernommen, wobei zur Dienstbarkeit gemäß C-LNr. 17 laut Dienstbarkeitsvertrag das Kabel zur Übertragung von Nachrichten bei einer
allfälligen Verbauung der Tiroler
Wasserkraft AG (TIWAG) auf ihre
Kosten verlegen wird.
e) Ansonsten erfolgt der Erwerb der
Kaufflächen frei von bücherlichen
und außerbücherlichen Belastungen, insbesondere frei von Bestandrechten.
5.

Die Stadt Innsbruck übernimmt die
Erstellung des Kaufvertrages, die
Einholung aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen und die
grundbücherliche Durchführung dieses Rechtsgeschäftes und trägt alle
damit verbundenen öffentlichen Abgaben, Steuern und Gebühren, wie
insbesondere die Grunderwerbssteuer, die Eintragungsgebühr und sowie
die Kosten der Beglaubigung.
Hingegen trägt die Kosten einer
allfälligen rechtsfreundlichen Beratung und Vertretung derjenige Vertragsteil, der diese für sich in Anspruch nimmt.

6.

Für die Finanzierung des Grundstücksgeschäftes wird ein Nachtrags-

GR-Sitzung 25.3.2010

kredit, welcher in der nicht öffentlichen Sitzung referiert wird, aus der
Vp. 5/780100-00100 (Ankauf von
Gewerbe- und Industriegrundstücken)
genehmigt.
Die Bedeckung erfolgt aus Mitteln des
bislang nicht voll investierten Immobilienportfolios des Gestellungsbetriebes (GSB).

5.

II SV 155e/2010
II SV 1717e/2009
Verordnung des Gemeinderates
der Landeshauptstadt Innsbruck
über die Erhebung einer Abgabe
für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen (Innsbrucker Parkabgabeverordnung IPAbgVO 2006), Änderung im
Hinblick auf die Begünstigung
für Fahrzeuge mit Elektro-, Hybrid- oder Gasantrieb bei der
Parkabgabe
Verordnung des Gemeinderates
der Landeshauptstadt Innsbruck,
mit welcher Gebiete (Zonen) und
Personenkreise betreffend die
Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 4 und
Abs. 4a StVO bestimmt werden,
Änderung betreffend der Zone 11
(St. Nikolaus), und zwar nördlich
der Riedgasse im Bereich
Probstenhofweg

Mehrheitsbeschluss Verordnung A: (bei
Stimmenthaltung von Bgm.Stellv. Kaufmann; gegen GR Carli, GR
Mag. Fritz, GRin Dr.in Krammer-Stark, GR
Pichler und GRin Mag.a Pitscheider, 6
Stimmen):
Beschluss Verordnung B: (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 10.3.2010:
Beiliegende Verordnung A und B werden
beschlossen.