Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2010
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-25032010.pdf
- S.39
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pertisenteil sei derzeit noch in Vorbereitung und würden nach dessen Abschluss die
betreffenden Gemälde ebenfalls in die bestehende Kunstversicherung integriert werden. Eine Befassung des StS bzw. GR wurde in Anbetracht der geringen Prämienhöhe
nicht als erforderlich angesehen. Wenngleich die nunmehr abgeschlossene Kunstversicherung ausschließlich Gemälde umfasst, erachtet die Kontrollabteilung ihre seinerzeit ausgesprochene Empfehlung als umgesetzt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Die Kontrollabteilung hat im Jahr 2005 eine Prüfung der Vorschreibung und Einhebung der Marktgebühren vorgenommen und den diesbezüglichen Bericht,
Zl. KA-20/2005, mit Datum 23.11.2005 fertig gestellt.
Im Rahmen dieser Prüfung hat die Kontrollabteilung u.a. erwähnt, dass für die Überlassung von Marktplätzen Gebühren nach der Marktgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck (GR-Beschluss vom 1.12.2000, abgeändert mit Beschluss des
GR vom 21.6.2001) eingehoben werden. Festgestellt wurde in diesem Zusammenhang, dass in der Präambel dieser Verordnung als Rechtsgrundlage für die Erlassung
einer Marktgebührenordnung der § 15 Abs. 3 Z 4 des FAG 1997 zitiert wird. Die Kontrollabteilung wies darauf hin, dass für den Prüfungszeitraum bereits das FAG 2001
Gültigkeit hatte und damit die Ermächtigung der Gemeinden, durch Beschluss der
Gemeindevertretung u.a. auch eine Abgabe von freiwilligen Feilbietungen zu erheben,
abweichend im § 16 Abs. 3 Z 3 leg. cit. verankert ist. Die Kontrollabteilung empfahl,
die Marktgebührenordnung an die aktuelle Fassung des FAG anzupassen. Als Reaktion im damaligen Anhörungsverfahren teilte die MA I mit, dass die Anregung der Kontrollabteilung zur Kenntnis und in Vormerk für eine Korrektur im Rahmen der nächsten Änderung der Marktgebührenordnung genommen werde, aus legistischer Sicht
jedoch kein unmittelbarer Handlungsbedarf gegeben sei.
Im Zuge der Follow up – Einschau 2005 hat die MA I die seinerzeit zu dieser Angelegenheit abgegebene Stellungnahme bekräftigt und darüber hinaus erklärt, dass in der
Zwischenzeit keine Änderung der Marktgebührenordnung stattgefunden hat. Die
Empfehlung der Kontrollabteilung werde jedenfalls weiterhin in Vormerk gehalten.
In Beantwortung einer neuerlichen Anfrage der Kontrollabteilung anlässlich der Follow
up – Einschau 2006 wiederholte das Büro des Magistratsdirektors die bisher getroffenen Aussagen. Der Anpassungsbedarf der Zitierung der Fassung des FAG sei in Vormerk genommen. Wie bereits im Bericht zur Follow up – Einschau 2005 bemerkt, bestehe hiefür aus legistischer Sicht weiterhin kein unmittelbarer Handlungsbedarf. In
der Zwischenzeit hat bislang keine Änderung der Marktgebührenordnung stattgefunden.
Im Rahmen der Follow up – Einschau 2007 teilte das Büro des Magistratsdirektors zu
dieser Thematik mit, dass die Empfehlung zur Änderung der Textierung der Marktgebührenordnung hinsichtlich der Präambel, Bezug nehmend auf das nunmehr erneut
geänderte FAG, vorgemerkt bleibt.
Zl. KA-00287/2010
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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