Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2010

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-25032010.pdf

- S.87

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und Veräußerung von Beteiligungen, Belastung von Liegenschaften ab einem best.
Wert, Aufnahme von Darlehen und Krediten ab einer best. Höhe etc.). Der An- und
Verkauf von Grundstücken sowie die Einräumung von Baurechten müssen über ergänzenden einstimmigen Beschluss des Aufsichtsrates vom 12.12.2002 dem Aufsichtsrat generell vorgelegt werden.
Bemerkenswert im Zusammenhang mit der Regelung der Zuständigkeiten war, dass
sich der Aufsichtsrat der IIG gem. § 3 Abs. 2 lit. e) seiner GO auch die Zustimmung
„zu allen anderen Geschäften hinsichtlich derer die Geschäftsordnung der Geschäftsführer die Zustimmung des Aufsichtsrates vorsieht“ vorbehalten hat. Dazu bemerkte
die Kontrollabteilung allerdings kritisch, dass zum Prüfungszeitpunkt im September
2008 formell noch keine GO für die Geschäftsführung in Kraft gesetzt worden ist.
Die Kontrollabteilung empfahl, dieses Versäumnis ehestens nachzuholen und eine
Geschäftsordnung für die Geschäftsführung zu erarbeiten und im Aufsichtsrat beschließen zu lassen, zumal Geschäftsordnungen im Prinzip den Zweck haben, den Gesellschaftsvertrag im Detail zu verfeinern und im Vollzug näher zu regeln. Dazu erinnerte die Kontrollabteilung ergänzend an die (23.) Sitzung des Aufsichtsrates der IIG
vom 29.6.2007, in welcher der Vorsitzende des Betriebsrates u.a. auch die „noch
nicht vorliegende Geschäftsordnung der Geschäftsführung“ urgiert und der Geschäftsführer zu dieser Wortmeldung versichert hatte, eine diesbezügliche Lösung zu suchen.
Im seinerzeitigen Anhörungsverfahren erklärte die Geschäftsführung, dass im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers festgehalten worden sei, dass diese Geschäftsordnung dem Geschäftsführer ausgehändigt werde. Da dies bis zum Prüfungszeitpunkt
noch nicht erfolgt wäre, sollte durch den neuen Geschäftsführer im Einvernehmen mit
Gesellschafter und Aufsichtsrat eine diesbezügliche Geschäftsordnung ausgearbeitet
und vorgelegt werden.
Im Rahmen der aktuellen Follow up – Einschau 2009 wurde der Kontrollabteilung
nunmehr eine „GO für die Geschäftsführung der IIG als Komplementär- und Arbeitsgesellschafterin der IIG & Co KG, der IISG sowie für die Tätigkeiten in der IIG & Co
KG“ übermittelt, die in der (33.) Sitzung des Aufsichtsrates der IIG am 14.7.2009 beschlossen worden ist.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

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Der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Sitzung des
Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat ist lt. § 30g Abs. 5 GmbHG und § 5 Abs. 1 der GO für
den Aufsichtsrat nur dann beschlussfähig, wenn an der Sitzung mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, teilnehmen. Er fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung die
Stimme seines Stellvertreters. Die Kontrollabteilung wies darauf hin, dass die diesbezügliche Formulierung zur Beschlussfähigkeit im § 5 Abs. 2 der GO für den Aufsichtsrat insofern fehlerhaft war, als es dort hieß: „Bei Stimmenmehrheit entscheidet –
auch bei Wahlen – die Stimme des Leiters der Sitzung.“

Zl. KA-00287/2010

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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