Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2010

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-25032010.pdf

- S.99

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – Kurzprotokoll-25032010.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2010
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Die Begründung lag nach erhaltener Auskunft darin, dass der Mietvertrag der Stadt
Innsbruck zur Unterfertigung zwar übermittelt, jedoch bisher noch nicht retourniert
worden war. Die Kontrollabteilung empfahl, bei der Stadt Innsbruck die Unterfertigung des Mietvertrages zu urgieren, da ohne gültigen Vertrag keine Vorschreibungen
erfolgen können.
Im damaligen Anhörungsverfahren teilte die IIG & Co KG dazu mit, dass der unterfertigte Mietvertrag am 14.1.2009 bei der Gesellschaft eingelangt sei.
In Beantwortung der Anfrage der Kontrollabteilung zur aktuellen Follow up – Einschau übermittelte die Geschäftsführung der IIG & Co KG eine Kopie des von der
Stadt Innsbruck am 12.1.2009 unterzeichneten Mietvertrages.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

92

Im Zuge der Überprüfung der Betriebs- und Heizkostenabrechnungen der Schul-,
Kindergarten- und Hortgebäude und den in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen
Akontozahlungen stellte die Kontrollabteilung bei den fünf gezogenen Stichproben
fest, dass im Zuge der Endabrechnung 2007 in den meisten Fällen relativ hohe Guthaben bzw. Nachzahlungen entstanden sind.
Auf Grund dessen wurde von der Kontrollabteilung verifiziert, in welchem Verhältnis
die geleisteten Zahlungen im Jahr 2007 und die tatsächlich entstandenen Kosten
2007 (Endabrechnung) zu den vorgeschriebenen Akontozahlungen im Jahr 2008 stehen. Insgesamt konnte von der Kontrollabteilung nicht nachvollzogen werden, nach
welcher Systematik die Neufestsetzung der Akontozahlungen 2008 für Betriebs- und
Heizkosten vorgenommen worden ist.
In diesem Zusammenhang bemerkte die Kontrollabteilung, dass die Festlegung der
Betriebs- und Heizkostenakonti durch die IIG & Co KG auch maßgeblich die Budgetierung der Stadt Innsbruck in den einschlägigen Unterabschnitten beeinflusst. In Bezug
auf die Ermittlung der Akontozahlungen wurde auf § 21 Abs. 3 des MRG verwiesen,
der u.a. besagt, dass diese vom Gesamtbetrag der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben des vorausgegangenen Kalenderjahres zu errechnen sind und im Fall
einer zwischenzeitlichen Erhöhung von Betriebskosten oder öffentlichen Abgaben um
höchstens 10 % überschritten werden dürfen. Die Kontrollabteilung empfahl, zukünftig die jährlichen Akontozahlungen für Betriebs- und Heizkosten auf Basis der Endabrechnung des Vorjahres zu errechnen.
Die MA IV - Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft teilte in der damaligen Stellungnahme mit, dass die Empfehlung der Kontrollabteilung seitens der IIG & Co KG
aufgegriffen und für den Voranschlag 2009 bereits praktiziert worden wäre.
Die IIG & Co KG führte im seinerzeitigen Anhörungsverfahren u.a. aus, dass Betriebsund Heizkostenakontierungen auf Basis der vermutlich im Folgejahr anfallenden Kosten vorgeschrieben würden. Durch den Wegfall der Verrechnung der Reinigungsarbeiten und Bewachungstätigkeiten für die Schulen, Kindergärten und Horte im Rahmen
der Betriebskosten in den Jahren 2006 und 2007 hätten sich größere Guthaben zu

Zl. KA-00287/2010

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

71