Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2010
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-25032010.pdf
- S.109
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geregt zu prüfen, ob dieses Vorgehen der politischen Willensbildung entspricht, die
mit StS-Beschluss vom 5.12.1990 zum Ausdruck gebracht worden ist.
Im Anhörungsverfahren vertrat der damals zuständige Mitarbeiter der Gesellschaft die
Meinung, dass den langfristigen Mindererträgen der Stadt eine Rechtssicherheit in
Bezug auf den Ausschluss von Ersitzungsansprüchen und den Ausschluss im Hinblick
auf das Zustandekommen von Mietverhältnissen gegenüber stünde, wobei eine monetäre Bewertung schwer möglich wäre. Einer neuerlichen Befassung des StS zur Abklärung der Vorgehensweise stünde nichts entgegen.
Im Rahmen der Follow up – Einschau 2009 gab der Leiter des Referates „Rechtsberatung/Liegenschaftsverwaltung“ zur gegenständlichen Anregung bekannt, dass die
Vorschreibung des AZ von netto € 1,00 in der neuen Vorlage an den StS mit eingebaut werde.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
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Zu Beginn ihrer Prüfung wurde der Kontrollabteilung eine Standardvereinbarung über
die bittleihweise Überlassung städtischer Grundstücksflächen zur gärtnerischen Nutzung ausgehändigt. Diesem Vertragsentwurf war zu entnehmen, dass für diese Art
der widerruflichen Gestattung ein jährlicher AZ von € 1,00 und ein Betrag von € 36,00
(zzgl. USt.) in Rechnung gestellt wurde. Hierzu stellte die Kontrollabteilung fest, dass
aus dem standardisierten Mustervertrag nicht erkennbar war, für welche Leistungen
ein Betrag von € 36,00 zu entrichten war. Es wurde daher empfohlen, die Vertragsvorlage auf ihre Vollständigkeit sowie auf die Höhe der zu entrichtenden Entgelte hin
zu überprüfen und zu überarbeiten.
Die Gesellschaft sagte daraufhin eine Umsetzung der Empfehlung der Kontrollabteilung zu.
In diesem Zusammenhang war der Stellungnahme des Referenten der städtischen
Dienststelle im Zuge der Follow up – Einschau 2009 zu entnehmen, dass der Empfehlung der Kontrollabteilung seither Rechnung getragen werde. Unter Bedachtnahme
auf die hinsichtlich der Höhe des AZ und der Vertragserrichtungskosten in Planung
stehende StS-Vorlage wird
der Empfehlung der Kontrollabteilung in Zukunft entsprochen werden.
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Bei der Durchsicht der Prüfungsunterlagen zeigte sich, dass der AZ und die damals
von der IISG vereinnahmten Verwaltungskosten keiner Wertsicherung unterworfen
waren. Diesbezüglich erhielt die Kontrollabteilung die Auskunft, dass „derzeit keine
Indexanpassung vereinbart werde, da der Verwaltungsaufwand bei Vorschreibungsbeträgen von jährlich maximal € 1,00 nicht gerechtfertigt erscheint“. Dieser Argumentation konnte sich die Kontrollabteilung nicht anschließen, da zum einen betreffend
die Höhe des AZ (jährlich maximal € 1,00) nach Einschätzung der Kontrollabteilung
Zl. KA-00287/2010
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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