Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2010
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-25032010.pdf
- S.110
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keine klare Willensbildung erkennbar war. Zum anderen wurde damals auch auf eine
eventuelle Wertsicherung der Verwaltungskosten hingewiesen.
Als Reaktion im Anhörungsverfahren teilte die Gesellschaft mit, dass eine Wertsicherung des AZ als sachlich nicht gerechtfertigt eingeschätzt worden sei, eine diesbezügliche Abklärung jedoch durch einen zu beantragenden Stadtsenatsbeschluss erfolgen
werde.
Im Rahmen der Follow up – Einschau 2009 wurde in diesem Zusammenhang auf die
im Wesentlichen fertig gestellte StS-Vorlage des Referates Rechtsberatung/Liegenschaftsverwaltung verwiesen.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
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Überdies hat die Kontrollabteilung angemerkt, dass die IISG entgegen den Ausführungen im Geschäftsbesorgungsvertrag vom 25.6.2003 nicht bei allen städtischen
Liegenschaften mit der umfassenden Verwaltung betraut war. So waren z.B. die Ämter für Grünanlagen und Land- und Forstwirtschaft für Rechtseinräumungen (Prekarien, Nutzungs- oder Bestandverträge) und für die Verwaltung der von ihnen zu
betreuenden Grundstücke zuständig. Die IISG war demnach „nur mehr“ für das
Erstellen von Vertragsentwürfen sowie auf Anfrage für Wertsicherungsberechnungen
verantwortlich. In Entsprechung der Bestimmungen des Geschäftsbesorgungsvertrages sowie der StS-Beschlüsse vom 3.11. und 14.12.2004 sowie vom 7.12.2005 empfahl die Kontrollabteilung, die IISG wieder mit der Vorschreibung und Überwachung
des Zahlungseinganges jener Bittleihen zu betrauen, die von den städtischen Dienststellen verwaltet wurden.
Dazu wurde von der IISG die Meinung vertreten, dass die Empfehlung der Kontrollabteilung politisch abzuklären wäre.
Ergänzend zur seinerzeitigen Reaktion im Anhörungsverfahren hat die nun hierfür
zuständige Dienststelle des Stadtmagistrates angemerkt, dass es sich bei diesen Verträgen um kurzfristige (maximal 5 Jahre) Nutzungen im Forstbereich handle, bei denen eine laufende Kontrolle und Überwachung durch das Forstpersonal stattfände.
Diese Vorgehensweise hätte sich bewährt, eine gegenseitige Information zwischen
der Forst- bzw. Grünanlagenverwaltung einerseits und der städtischen Liegenschaftsverwaltung anderseits fände statt. Auch die Vorschreibung und Überwachung der AZ
seitens der Forstverwaltung bewähre sich nach Auskunft des dortigen Amtsvorstandes.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde aus erwähnten Gründen
nicht entsprochen.
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Die Einschau ergab weiters, dass in Einzelfällen Bittleihen mit einem AZ von € 1,00
und Verwaltungskosten in Höhe von netto € 35,00 bzw. fälschlicherweise mit
Zl. KA-00287/2010
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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