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Jahr: 2013

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-25042013.pdf

- S.3

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11.

Subventionsanträge des Ausschusses für Sport und Gesundheit

Beschluss (einstimmig):
Die Subventionsanträge des Ausschusses
für Sport und Gesundheit für den Bereich
"Sport" vom 12.3.2013 werden gemäß Beilage genehmigt.
12.

III 4300/2013
Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. PR - B7, Pradl, Bereich Anzengruberstraße Nrn. 3, 5 und 7
und Resselstraße Nr. 9 und 11,
gemäß § 56 Abs. 1 TROG 2011

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
11.4.2013:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. PR - B7, Pradl, Bereich
Anzengruberstraße Nrn. 3, 5 und 7 und
Resselstraße Nr. 9 und 11, gemäß § 56
Abs. 1 TROG 2011, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 68 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes
gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch
erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme
zum Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.

GR-Sitzung 25.4.2013

13.

III 4302/2013
Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. PR - B8, Pradl, Bereich Egerdachstraße Nrn. 26 und 28 und
Pestalozzistraße Nrn. 13, 15 und
17, Bereich östlich Gabelsbergerstraße zwischen Gumppstraße und Defreggerstraße, Bereich
westlich Lindenstraße Nrn. 4
bis 20, Geviert im Kreuzungsbereich zwischen Defreggerstraße
und Amraser Straße sowie östlich der Körnerstraße zwischen
Defregger- und Gumppstraße,
gemäß § 56 Abs. 1 TROG 2011

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
11.4.2013:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. PR - B8, Pradl, Bereich
Egerdachstraße Nrn. 26 und 28 und
Pestalozzistraße Nrn. 13, 15 und 17, Bereich östlich Gabelsbergerstraße zwischen
Gumppstraße und Defreggerstraße, Bereich westlich Lindenstraße Nrn. 4 bis 20,
Geviert im Kreuzungsbereich zwischen
Defreggerstraße und Amraser Straße sowie östlich der Körnerstraße zwischen Defregger- und Gumppstraße, gemäß § 56
Abs. 1 TROG 2011, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 68 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes
gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch
erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme
zum Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.