Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-25042013.pdf
- S.49
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Wartungsverträge der Stadtgemeinde Innsbruck im EDV-Bereich mit dem Ziel durchzuführen, letztlich eine vollständige Aufstellung dieser Verträge und Vereinbarungen
zur Verfügung zu haben und diese in weiterer Folge für die Zukunft dann fortschreiben bzw. aktualisieren zu können. In der damaligen Stellungnahme dazu versicherte
der Vorstand des Amtes für Informationstechnologie und Kommunikationstechnik,
dass der Empfehlung der Kontrollabteilung nachgekommen werden wird und zudem
geplant sei, alle vorliegenden laufenden und neuen Verträge zusätzlich zu digitalisieren und in ActaNova zu übernehmen.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur aktuellen Follow up – Einschau 2012 stellte der Leiter der Fachdienststelle der Kontrollabteilung eine Aufstellung der aktuellen
Verträge zur Verfügung und betonte darüber hinaus, dass die Verträge digitalisiert
und in das Dokumenten-Management-System ActaNova übernommen worden wären.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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In Anlehnung an den Auftrag des Stadtsenates vom 13.05.2004 wurde in diesem Zusammenhang mit Datum 29.06.2005 auch ein Software Betreuungs- und Wartungsvertrag zwischen der Fa. KufGem-EDV GmbH als Auftragnehmerin und dem „Magistrat Innsbruck“ als Auftraggeber abgeschlossen. Primär auffällig war in diesem Zusammenhang, dass dieser Software Betreuungs- und Wartungsvertrag nicht stadtrechtskonform gefertigt worden ist, zumal nur der Leiter des damaligen Amtes für Information und Organisation unter Beifügung einer Stampiglie „Stadtmagistrat Innsbruck – Amt für Information und Organisation“ unterzeichnet hatte. Im Konnex damit
erinnerte die Kontrollabteilung an § 42 (Vertretung der Stadt nach außen) Abs. 2 des
Innsbrucker Stadtrechtes, wonach Urkunden, mit denen die Stadt privatrechtliche
Verpflichtungen übernimmt, von der Bürgermeisterin zu unterfertigen sind. Betrifft die
Urkunde ein Geschäft, zu dessen Abschluss die Zustimmung des Gemeinderates
oder des Stadtsenates (wie hier im konkreten Fall) notwendig ist, so ist sie unter Anführung des Beschlusses von der Bürgermeisterin und zwei weiteren Mitgliedern des
Gemeinderates zu unterzeichnen. Die Kontrollabteilung empfahl, diesem Erfordernis
in Zukunft ausnahmslos zu entsprechen. Im seinerzeitigen Anhörungsverfahren bekräftigte der zuständige Amtsvorstand, dass dieser Empfehlung bereits seit der
Schaffung des neuen Amtes ausnahmslos entsprochen werde.
In der Stellungnahme zur Follow up – Prüfung 2012 bestätigte der Leiter des Amtes
für Informationstechnologie und Kommunikationstechnik, dass bei allen Geschäften,
zu dessen Abschluss die Zustimmung des Gemeinderates oder des Stadtsenates
notwendig war, der Vertrag stadtrechtskonform von der Bürgermeisterin und zwei
Mitgliedern des Gemeinderates unterfertigt worden war. Exemplarisch wurden der
Kontrollabteilung zwei Verträge zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Der Software Betreuungs- und Wartungsvertrag begann mit 01.07.2005, wobei anzumerken ist, dass das im Vertrag vorgesehene Anfangsdatum (01.01.2005) handschriftlich auf 01.07.2005 geändert worden war. Darüber hinaus fehlte auf dem der
Zl. KA-00379/2013
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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