Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2013

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-25042013.pdf

- S.55

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empfahl, die Ermächtigungsurkunden bzw. den zugehörigen Anhang umgehend zu
korrigieren.
Im seinerzeitigen Anhörungsverfahren versicherte der Vorstand des Amtes für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen, dass im Zuge der nach § 38a IStR idF LGBl.
Nr. 121/2011 vorgesehenen Bestellung der städtischen Organe der öffentlichen Aufsicht auch die Ermächtigungsurkunden neu ausgestellt und dabei der durch die Kontrollabteilung festgestellte Fehler berichtigt werden wird.
Mit E-Mail vom 30.10.2012 informierte der Vorstand des Amtes für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen die Kontrollabteilung, dass im Rahmen der am
18.06.2012 durchgeführten Bestellung der städtischen Organe der öffentlichen Aufsicht an alle Mitarbeiter der MÜG Dienstausweise/Ermächtigungsurkunden mit dem
nunmehr korrigierten Hinweis auf § 26a Abs. 3 StVO ausgegeben worden sind. Als
Nachweis wurde der Kontrollabteilung eine Kopie eines(r) Dienstausweises (Ermächtigungsurkunde) eines Mitarbeiters der MÜG zur Verfügung gestellt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

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Im Zusammenhang mit den Verordnungen der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 01.10.2009, Zl. II-VA-04921e/2009 bzw. Zl. IIVA-04922e/2009, war für die Kontrollabteilung primär auffällig, dass dort nicht alle
Tatbestände von Verwaltungsübertretungen nach den zum ruhenden Verkehr zählenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung enthalten sind und folglich in
diesen Fällen auch keine Geldstrafe festgesetzt worden ist. Konkret vermisste die
Kontrollabteilung in beiden angesprochenen Verordnungen (Anonymverfügung und
Strafverfügung) die Geldstrafen zu Verwaltungsübertretungen nach § 23 Abs. 5 und
6, § 24 Abs. 1 lit. j und p, § 24 Abs. 3 lit. e und i sowie § 26a Abs. 3 StVO. Der Vollständigkeit halber ist im Konnex damit festzuhalten, dass nach Auskunft des zuständigen Amtsvorstandes die Bestimmung des § 24 Abs. 1 lit. p (Das Halten und Parken
ist verboten entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gemäß § 55 Abs. 8 StVO) nicht zum Tragen komme, da es im Verwaltungsbezirk Innsbruck-Stadt keine derartigen Bodenmarkierungen gäbe. Darüber hinaus betonte der Vorstand des Amtes für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen,
dass die in den beiden Verordnungen der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 01.10.2009 enthaltenen Tatbestände und die Strafhöhen mit zu dieser
Materie erlassenen Verordnungen anderer Behörden landesweit in Tirol übereinstimmen würden.
Die Kontrollabteilung empfahl, in Absprache und Kooperation mit den zuständigen
Behörden im Land Tirol zu prüfen, ob eine Ergänzung der fehlenden Tatbestände erforderlich ist. Als Reaktion im seinerzeitigen Anhörungsverfahren teilte der Vorstand
des Amtes für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen mit, dass mit dem neuen
Leiter der Abteilung Verkehr des Amtes der Tiroler Landesregierung ein diesbezügliches Vorgespräch geführt worden wäre und die Bereitschaft bestünde, diese Thematik auf die Tagesordnung der nächsten Verkehrsreferententagung zu nehmen.
In der Stellungnahme zur aktuellen Follow up – Prüfung 2012 gab der Vorstand des
Amtes für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen bekannt, dass gemäß mündlicher Auskunft des Leiters der Landesverkehrsabteilung (anlässlich der Verkehrsrefe-

Zl. KA-00379/2013

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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