Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-25042013.pdf
- S.63
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teilung die kostenrechnerische Aussage in Bezug auf den Kostenträgererfolg sowie
den Gesamtkostendeckungsgrad insofern, als einerseits nicht die Gesamtheit dieser
Strafgeldeinnahmen dem Tätigkeitsbereich der MÜG entsprang. Andererseits standen auch andere Kostenstellen (bspw. Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren)
im Zusammenhang mit den in ihrer Gesamtheit auf der Kostenstelle 2710041 abgebildeten Strafgeldeinnahmen. Die Kontrollabteilung empfahl, künftig die Strafgeldeinnahmen nach zu definierenden Kriterien (bspw. nach dem Verursacherprinzip) auf die
mit der Entstehung verbundenen Kostenstellen aufzuteilen. Der Leiter der Dienststelle wies im damaligen Anhörungsverfahren darauf hin, dass aus seiner Sicht im Hinblick auf die Abbildung der Kostenrechnung nur eine Aufteilung der unmittelbar durch
Mitarbeiter der MÜG eingenommenen Strafgelder (Organmandate) und der restlichen
Strafgelder möglich erschien. Auch wenn eine Strafeinnahme aus einer Anzeige
eines MÜG-Mitarbeiters resultiert, fallen Kosten für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens an (also können diese Einnahmen nicht ausschließlich der MÜG
zugeordnet werden). Abschließend wurde bemerkt, dass aus den jährlich veröffentlichten Statistiken des Amtes klar hervorgehe, welcher Anteil der Strafeinnahmen auf
die Arbeit der MÜG zurückzuführen wäre.
Im Zuge der Follow up – Einschau 2012 berichtete der Leiter des Amtes für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen darüber, dass mit dem Referat Vermögensrechnung/Kosten- und Leistungsrechnung der MA IV diesbezügliche Gespräche geführt
worden wären. Eine Aufteilung der Strafgeldeinnahmen nach „Verursacher“ (also Anzeiger) sei nicht möglich, da aufgrund laufender Schwankungen bei der „Art“ des Anzeigers kein fixer Aufteilungsschlüssel festgelegt werden könne. Darüber hinaus wurde seitens der Dienststelle erneut darauf hingewiesen, dass jeweils nach Ende des
ersten Quartals ein Jahresbericht des Vorjahres angefertigt werde, in welchem u.a.
darauf eingegangen wird, welcher Anteil der Strafeinnahmen auf ein Einschreiten der
städtischen Mitarbeiter (insbesondere MÜG) zurückzuführen war.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde aus erwähnten Gründen
nicht entsprochen.
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In den sonstigen Betriebskosten des Jahres 2010 im Betrag von (gerundet)
€ 33.153,00 waren Mietzinszahlungen im betraglichen Ausmaß von €30.883,21 en thalten. Diese Mietkosten betrafen die bei der MÜG in Verwendung gestandenen Betriebsräumlichkeiten im Objekt Salurner Straße 4 im Jahr 2010. Im Zuge der personellen Aufstockung der MÜG anlässlich deren Beauftragung mit der Überwachung
des ruhenden Verkehrs ergab sich auch die Notwendigkeit einer räumlichen Erweiterung. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Mitarbeiter der MÜG im 2. Stock und jene
des Erhebungsdienstes sowie die seinerzeitigen Mitarbeiter, welche Verwaltungsstrafverfahren abwickelten, im 1. Stock dieses Objektes untergebracht. Dieses Gebäude wurde anlässlich der Gründung der IIG & Co KG mit Einbringungsvertrag vom
25.06.2003 als ehemals städtisches Objekt in das Eigentum der IIG & Co KG übertragen. Vorwiegend aufgrund der ohnehin bereits zum damaligen Zeitpunkt herrschenden beengten Platzverhältnisse war zusätzlicher räumlicher Bedarf gegeben.
Im Sommer des Jahres 2009 ergab sich die Möglichkeit, das im Erdgeschoss des
Gebäudes Salurner Straße 4 frei gewordene Geschäftslokal anzumieten und darin
die MÜG unterzubringen. Von der IIG & Co KG wurde dieses vormalige Geschäftslokal in weiterer Folge baulich adaptiert, indem darin Büroräumlichkeiten samt Servicebereich für Parteienverkehr und Nebenräumen installiert worden sind.
Zl. KA-00379/2013
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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