Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-25042013.pdf
- S.96
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grenzen bewegt haben. Dabei zeigte sich, dass der Bargeldbestand mehrmals höher
war, als der vereinbarte Versicherungsschutz.
Die Kontrollabteilung empfahl, die Barauszahlungen so weit zu reduzieren, dass die
aktuelle Deckungssumme nicht überschritten wird oder andernfalls eine Erhöhung der
Versicherungssumme in Erwägung zu ziehen. Da dem Kassenverantwortlichen überdies die Höhe des Versicherungsschutzes der ihm anvertrauten Handkassa nicht bekannt war, regte die Kontrollabteilung an, einen diesbezüglichen Vermerk an der Innenseite des Kassenbehältnisses bzw. des Tresors anzubringen.
Zur jetzigen Follow up – Einschau wurde mitgeteilt, dass der Kassenverantwortliche
über den Versicherungsschutz bis zu einem Betrag von € 2.000,00 informiert und angewiesen worden sei, Barauszahlungen soweit zu reduzieren, dass die aktuelle Deckungssumme nicht überschritten wird. Darüber hinaus sei ein diesbezüglicher Vermerk an der Innenseite des Kassenbehältnisses angebracht worden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Eine Durchsicht der im Jahr 2011 über die Handkassa getätigten Zahlungen hat ergeben, dass zahlreiche Ausgaben für Mitarbeiter als Repräsentationsausgaben verbucht worden sind. Da derartige Ausgaben freiwillige Sozialleistungen darstellen,
wurde ein Ausweis auf dem dafür vorgesehenen Konto „Freiwilliger Sozialaufwand“
vorgeschlagen.
In der Stellungnahme zum Follow up 2012 hat die DAWI berichtet, dass die Buchhaltung angewiesen worden sei, Ausgaben für Mitarbeiter auf dem Konto „Freiwilliger
Sozialaufwand“ zu verbuchen.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Darüber hinaus ist aufgefallen, dass i.d.R. sämtliche anlässlich durchgeführter Dienstreisen angefallene Aufwendungen über die Handkassa abgewickelt werden, wobei
sowohl Nächtigungs- als auch Verpflegskosten nach tatsächlichem Aufwand vergütet
werden. Um eine den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen entsprechende
Abrechnung zu gewährleisten wurde empfohlen, Dienstreisen künftig in Form einer
Reisekostenabrechnung, aus der Datum, Ziel und Zweck sowie Dauer der Dienstreise ersichtlich sind zu belegen und über die Lohn- und Gehaltsverrechnung abzurechnen.
Zur Nachfrage der Kontrollabteilung bei der Follow up – Einschau 2012 wurde eingewendet, dass Dienstreisen von Mitarbeitern der DAWI freiwillig und außerhalb einer
eigenen Dienstreiseordnung sowie nur gelegentlich durchgeführt werden würden. Der
über den allgemeinen Arbeitslohn hinausgehende nur sehr vereinzelt und freiwillig
gewährte finanzielle Ausgleich für „Dienstreisen“ habe nach Ansicht der Geschäftsführung Belohnungscharakter und stelle keinen Bestandteil des Arbeitslohnes dar.
Davon abgesehen lägen die Beträge aufgrund der geringen Anzahl von Dienstreisen
im steuerfreien Bereich. Zur Reduktion des Verwaltungsaufwandes werde daher von
Zl. KA-00379/2013
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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