Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2013

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-25042013.pdf

- S.120

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Die Kontrollabteilung empfahl, aus Gründen der Nachvollziehbarkeit
und Transparenz zukünftig Vereinbarungen jeglicher Art schriftlich zu
dokumentieren und darüber hinaus drauf zu achten, dass den Rechnungen (auch bei Pauschalen) eine betragliche Aufstellung über den
tatsächlichen Aufwand beigefügt wird.
In der Stellungnahme dazu erläuterte der Referent des Stadtarchivs/Stadtmuseums die Sachlage ausführlich und versicherte, in Zukunft darauf zu achten, dass die Kosten entsprechend dokumentiert
werden.
Beitrag zu Jubiläumsfei- Im Zusammenhang mit einer von der Stadtgemeinde Innsbruck dem
erlichkeiten
Verein „Initiative Kranebitten“ gewährten finanziellen Unterstützung für

die Ausrichtung von Jubiläumsfeierlichkeiten, welche über die Vp.
Amtspauschalien und Repräsentationsausgaben abgewickelt worden
war, vertrat die Kontrollabteilung die Auffassung, dass diese Zuwendung Subventionscharakter hat und deshalb aus den zur Verfügung
stehenden Mitteln der städt. Subventionstöpfe zu bedienen gewesen
wäre.
Im Anhörungsverfahren wurde ausgeführt, dass der angesprochene
Verein anlässlich des Jubiläums mehrere Veranstaltungen eigenständig organisiert und anstelle eines eigenen Empfanges bzw. Beitrages
für jede einzelne Jubiläumsfeier seitens der Stadt Innsbruck einen Gesamtbetrag erhalten habe. Zusammenfassend wurde jedoch festgehalten, dass der Empfehlung der Kontrollabteilung pro futuro selbstverständlich nachgekommen werde.
Tiroler Kostüm

Im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Tiroler Kostüms für eine
Bedienstete aus dem Büro der Bürgermeisterin hat die Kontrollabteilung darauf hingewiesen, dass das der Dienstnehmerin für die Teilnahme an diversen Veranstaltungen überlassene Kleidungsstück nicht
unter den Begriff einer typischen Berufsbekleidung im Sinne des EStG
(1988) bzw. des ASVG subsumiert werden kann. Die Kontrollabteilung
vertrat die Meinung, dass es sich im Gegenstandsfall um einen aus
dem Dienstverhältnis zugeflossenen Vorteil handelt, welcher einer den
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen und lohnsteuerlichen Behandlung zugeführt hätte werden müssen.
Im Anhörungsverfahren wurde angemerkt, dass die Wahrnehmung und
Einschätzung der Kontrollabteilung richtig sei. Der VwGH lege nämlich
bekanntlich in solchen Fragen einen sehr strengen Prüfungsmaßstab
an, was in der Konsequenz bedeute, dass eine Abzugsfähigkeit in Abrede gestellt werde, sobald eine Privatverwendung von Kleidung auch
nur grundsätzlich denkbar und möglich sei.
Im konkret vorliegenden Fall sei allerdings festzuhalten, dass eine Niederschrift zwischen dem damaligen Vorgesetzten und der betroffenen
Kollegin klarstelle, dass das Kleid tunlichst im Büro zu verwahren sei
und nur dienstlich verwendet werden dürfe. Eine Privatverwendung
scheine damit ausgeschlossen zu sein..
Weiters sei festzuhalten, dass ihr das Kostüm nicht zugewendet worden sei und es nach wie vor im wirtschaftlichen Eigentum der Stadt
Innsbruck stehe. Die Kollegin könne also das Kostüm weder verkaufen

Zl. KA-11510/2012

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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