Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2009

/ Ausgabe: 2009_03-Maerz.pdf

- S.51

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zufinden, auch außerordentliche Vollversammlungen können unter bestimmten Bedingungen stattfinden.
6.1 Ist es richtig, dass die Stadt Innsbruck
Mitglied der Agrargemeinschaft und
Waldinteressentschaft Igls ist?
Wenn ja:
6.2 Wer vertritt die Stadt Innsbruck in der
Vollversammlung der Agrargemeinschaft Igls?
6.3 Wann fand die letzte Vollversammlung der Agrargemeinschaft Igls statt
und welche Punkte standen auf der
Tagesordnung?
6.4 Fand zwischen April 2008 und heute
eine außerordentliche Vollversammlung statt, wenn ja, von wem initiiert
(Obmann, Mehrheit der Mitglieder,
Agrarbehörde) und mit welchen Tagesordnungspunkten?
6.5 War das Urteil des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) in Sachen Mieders
sowie die weitere beschlossene Vorgangsweise der Stadt Innsbruck Gegenstand einer Vollversammlung der
Agrargemeinschaft Igls? Wenn ja,
inwiefern, welche Beschlüsse wurden
dazu gefasst und wie war das Stimmverhalten des städtischen Vertreters
in der Vollversammlung?
6.6 Gemäß § 10 der Satzung besteht der
Ausschuss aus dem Obmann, dessen
Stellvertreter und weiteren drei Mitgliedern. Für den Ausschuss sind
zwei Ersatzmitglieder zu wählen.
Ist die Stadt Innsbruck im Ausschuss
vertreten, wenn ja durch wen?
7.

Gemäß § 11 der Satzung sind
Ausschussbeschlüsse binnen einer
Woche nach Beschlussfassung durch
öffentlichen Anschlag während einer
Woche kundzumachen. Gegen Ausschussbeschlüsse können die Mitglieder binnen zwei Wochen ab Beginn des Anschlages schriftlich eine
mit Begründung versehene Aufsichtsbeschwerde via Obmann bei der Agrarbehörde einbringen. Bis zur Entscheidung der Agrarbehörde dürfen
dann die betreffenden Beschlüsse

GR-Sitzung 26.3.2009

des Ausschusses nicht vollzogen werden.
Gemäß § 12 der Satzung obliegen
dem Wirkungskreis des Ausschusses
neben diversen Wahlen "Maßnahmen
im geschäftlichen Verkehr der Agrargemeinschaft", die Veräußerung von
Grundstücken, soweit diese nicht der
Vollversammlung vorbehalten ist, die
Aufnahme von Darlehen, die Erstellung des Voranschlages und die Genehmigung des Jahresrechnungsabschlusses, die Beschlussfassung über
die Antragstellung (Klagseinbringung)
sowie Erhebung von Rechtsmitteln
bei Verwaltungsbehörden und Gerichten, die Erstattung eines Vorschlages
an die Vollversammlung über die Entschädigung im Sinne des § 9 Ziff. 5
(Entschädigung der Funktionäre)
7.1 Da davon auszugehen ist, dass die
Vertretung des Mitgliedes Stadt Innsbruck in der Vollversammlung der
Agrargemeinschaft Igls weiß, wo die
Beschlüsse des Ausschusses angeschlagen werden und diese Mitteilungen auch regelmäßig liest, wie viele
Ausschusssitzungen haben zwischen
30.4.2008 und 20.3.2009 stattgefunden?
7.2 Wurden dabei auch Ausschussbeschlüsse betreffend des VfGH-Urteils
Mieders bzw. die darauf folgenden
Beschlussfassungen der Stadt Innsbruck gefasst. Wenn ja, welche?
7.3 Gemäß § 12 der Satzung obliegen
dem Wirkungskreis des Ausschusses
"Maßnahmen im geschäftlichen Verkehr der Agrargemeinschaft". Ist es
richtig, dass die im Schreiben des
Obmannes genannten derzeit aufgrund der Rechtssituation nicht entscheidbaren Projekte (Hochwasserbehälter, Kinderlift, Waldseilpark,
Reitwege ...) gemäß Satzung in den
Kompetenzbereich des Ausschusses
der Agrargemeinschaft Igls fallen?
7.4 Ist der Stadt Innsbruck als Mitglied
der Agrargemeinschaft Igls bekannt,
ob und welche Beschlüsse der Ausschuss der Agrargemeinschaft Igls
zwischen April 2008 und März 2009