Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2009

/ Ausgabe: 2009_03-Maerz.pdf

- S.57

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- 196 -

bedrängend verfolgt oder gar durch
Einsatz von Hunden oder massives
Auftreten mehrerer Personen belästigt
oder bedroht werden.
Der Kremser Gemeinderat hat aggressives Betteln im Stadtgebiet schon im Jahr
2006 verboten. Mit der Verordnung
schränkt der Kremser Gemeinderat die
Mittel, die BettlerInnen im Stadtgebiet
anwenden können, erheblich ein. So ist es
unangebracht, wenn BettlerInnen Passanten unaufgefordert begleiten. Ihnen ist
auch verboten, Menschen anzufassen
oder sie im Wunsch nach einer Spende zu
beschimpfen. Das Verbot sieht weiter vor,
dass Unter-Vierzehjährige nicht mehr
betteln dürfen bzw. sie Ältere nicht zum
Betteln veranlassen oder mitnehmen
dürfen. Bei Verstoß gegen die Verordnung
droht BettlerInnen eine Geldstrafe von bis
zu € 218. Ähnliche Verordnungen gibt es
in Waidhofen/Ybbs und in Baden. In
Wiener Neustadt gilt ein solches Verbot
auf bestimmten Plätzen seit dem Jahr
2003. In St. Pölten ist organisiertes Betteln
verboten.
Seit 4. Juni 2008 muss in der Stadt Wien
ein Erwachsener, der Minderjährige "zum
Betteln, in welcher Form auch immer,
veranlasst oder diese bei der Bettelei
mitführt", eine Verwaltungsstrafe von bis
zu € 700 zahlen oder bei Zahlungsunfähigkeit bis zu einer Woche ins Gefängnis.
Beim ersten Verstoß sind zwischen € 70
und € 100 fällig, das erbettelte Geld wird
auf jeden Fall eingezogen. Bereits seit
längerem ist auch organisiertes oder
aggressives Betteln verboten.
Schon seit dem Jahr 2005 ist aggressives
Betteln und Betteln mit Kindern durch das
steirische Landessicherheitsgesetz
verboten.

32.7

I-OEF 51/2009
Errichtung eines eigenen
Vereinsheimes zur gemeinsamen Nutzung für die Original Polizeimusik Innsbruck, die Original Tiroler Kaiserjägermusik und
die Polizeimusik Tirol
(GR Haager)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt
Innsbruck möge beschließen:
Die Frau Bürgermeisterin wird ersucht, zu
prüfen, inwieweit der Original Tiroler
Kaiserjägermusik und der Original
Polizeimusik Innsbruck ein eigenes
Vereinsheim in nachfolgendem Ausmaß
zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung
gestellt werden kann:
Ein Musikheim kann in der heutigen Zeit
nicht mehr nur aus einem Probelokal
bestehen, sondern muss auch entsprechende Räumlichkeiten für Gruppenproben, Besprechungen, Noten-, Bekleidungs- und Instrumentenarchiv sowie
Sozialräume umfassen. Das Vereinsheim
soll daher:
-

einen Probensaal von mindestens
200 Quadratmetern,

-

einen Gruppenproberaum im Ausmaß
von 30 Quadratmetern,

-

einen Aufenthaltsraum im Ausmaß
von 75 Quadratmetern,

-

einen Vorraum/Garderobe im
Ausmaß von 40 Quadratmetern,

-

eine WC-Anlage mit 10 Quadratmetern jeweils zur gemeinsamen Nutzung,

-

sowie weiters für jede Kapelle je ein
Notenarchiv im Ausmaß von 15
Quadratmetern,

-

ein Bekleidungs- und Instrumentenarchiv im Ausmaß von 20 Quadratmetern,

-

und einen allgemeinen Stauraum von
20 Quadratmetern enthalten.

Da die 90 Musikanten der Original Tiroler
Kaiserjägermusik aus ganz Tirol (wenn
auch in Fahrgemeinschaften) zur Probe
nach Innsbruck anreisen, sind kostenlose
Abstellplätze für 40 PKW"s vorzusehen.
GR-Sitzung 26.3.2009