Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 2009_03-Maerz.pdf
- S.110
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auszuschreiben. Demzufolge unterliegen die Ausschreibung und Einhebung von Vergnügungssteuern durch die Gemeinden in Tirol den Bestimmungen des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 1982, wobei diese Kompetenz in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fällt und durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen hat.
Dazu bemerkte die Kontrollabteilung damals generell, dass im VergnStG vereinzelt
fälschlicherweise auf das FAG 2001 als Rechtsgrundlage Bezug genommen wurde,
obwohl für den Prüfungszeitraum bereits das FAG 2005 Gültigkeit hatte. Die Kontrollabteilung empfahl, eine Korrektur beim Landesgesetzgeber einzumahnen und gegebenenfalls dann auch die im Intranet angebotene Fassung des VergnStG zu berichtigen. Im Anhörungsverfahren dazu versicherte das Amt für Gemeindeabgaben, dass
diese Anregung der Kontrollabteilung bereits an die zuständige städt. Dienststelle
(Amt für Präsidialangelegenheiten) weitergeleitet worden ist.
In der Stellungnahme zur Follow up - Einschau 2007 präzisierte der Referent für Gemeindeabgaben – Vorschreibung die Äußerung im ersten Anhörungsverfahren durch
die Mitteilung, dass – der Empfehlung der Kontrollabteilung entsprechend – der Vorstand des Amtes für Gemeindeabgaben bereits am 11.10.2007 ein Ersuchen an das
Amt für Präsidialangelegenheiten mit dem Inhalt übermittelt hat, beim Land eine entsprechende Novellierung des Vergnügungssteuergesetzes zu urgieren.
Im Zuge des Anhörungsverfahrens zur Follow up - Einschau 2008 ist eine neuerliche,
aktuelle Anfrage der Kontrollabteilung in dieser Angelegenheit vom Referenten für
Gemeindeabgaben – Vorschreibung an das Amt für Präsidialangelegenheiten mit der
Bitte um eine kurze Sachverhaltsdarstellung über die dort getroffenen Maßnahmen
weitergeleitet worden. Innerhalb offener Frist berichtete die Leiterin des Amtes für
Präsidialangelegenheiten, dass bereits im Jahr 2007 zur „Richtigstellung des Vergnügungssteuergesetzes“ mit dem Vorstand der Abteilung Gemeindeangelegenheiten des
Amtes der Tiroler Landesregierung Kontakt aufgenommen und im Sinne der Ausführungen der Kontrollabteilung auf den Umstand aufmerksam gemacht worden ist, dass
im geltenden Tiroler Vergnügungssteuergesetz, LGBl. Nr. 60/1982 i.d.F. LGBl.
112/2001, in § 1 Abs. 2 und in § 8 Abs. 1 auf das FAG 2001 verwiesen wird, obwohl
mittlerweile bereits das FAG 2005 bzw. das FAG 2008 Gültigkeit habe. Es wurde damals auch höflich gebeten, das Vergnügungssteuergesetz im aufgezeigten Umfang zu
novellieren. Der Vorstand der Abteilung Gemeindeangelegenheiten im Amt der Tiroler
Landesregierung hat den Hinweis dankend angenommen.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde aus erwähnten Gründen
nicht entsprochen.
4 Bericht über die Prüfung der Gebarung und Jahresrechnung 2007
der Stadtgemeinde Innsbruck
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Die Kontrollabteilung hat die Jahresrechnung 2007 der Stadtgemeinde Innsbruck
gem. den Bestimmungen des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 einer Prüfung unterzogen und hierüber unter der Geschäftszahl KA-09480/2008 mit Datum 4.11.2008 einen Bericht erstellt.
ZI. KA-01203/2009
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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